Sehr geehrter Fragesteller,
der Verordnungsgeber geht davon aus, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung idR fahrlässig begangen wird. Daher sind im Bußgeldkatalog die Regelsätze im Abschnitt I für fahrlässiges Handeln angegeben.
Wird die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen verdoppelt sich die Regelsätze; § 3 Abs. 4a Bußgeldkatalog.
Nach der Rechtsprechung ist die Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 50 % ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln.
Dieses Indiz müssten Sie erschüttern. Ob Ihnen das gelingt, kann man von der Ferne nicht einschätzen. Daher kann ich die Erfolgschancen nicht beurteilen. Da Sie sowohl Ihre Fahreigenschaft als auch den Verstoß eingeräumt haben, wird das Gericht auch keine Zweifel an der Messung haben, welche häufig ungenau ist und daher angegriffen werden kann.
Die Gerichtskosten betragen 10 % des Betrages der Geldbuße, mindestens aber 55,00 €, höchstens 16.500,00 € (Nr. 4110 KV GKG). Weitere Kosten für Zeugen und Gutachter können hinzukommen, wenn das Gericht diese für notwendig erachtet oder Sie dies beantragen.
Owi Verfahren sind sehr formale Verfahren. Ich kann Ihnen daher nur dringend raten einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Im Falle eines Freispruchs werden die Kosten vom Gericht übernommen. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht trägt diese die Kosten unabhängig vom Ausgang.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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26. Juni 2023
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23:02
Antwort
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