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Bonus bei unterjähriger Kündigung

| 3. Juli 2021 09:32 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich habe mein Arbeitsverhältnis unterjährig zum Anfang November gekündigt. Bisher wurde mir und allen meinen Kollegen immer ein Bonus gezahlt. Dieser wird Anfang des Jahres für die Leistung zwischen 01. Jan und 31. Dez. bezahlt.

In meinem Arbeitsvertrag steht:

"Das jährliche Bruttozieleinkommen des Mitarbeiters beläuft sich auf einen Betrag von x Euro. Davon erhält der Mitarbeiter ein garantiertes, jährliches Bruttogehalt in Höhe von y Euro, .... Die verbleibenden y Euro Differenzbetrag zum vereinbarten Zieleinkommen stehen dem Mitarbeiter zusätzlich zu, wenn er im Rahmen der gesondert abgeschlossenen variablen Vergütungsabsprache die vorgesehenen Ziele zu 100% erreicht. (...) Die Auszahlung der variablen Vergütung wird bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht garantiert. Die Zahlung von variablen Vergütungen, die von der Gesellschaft erbracht werden, sind freiwillige Leistungen. Sie begründen keinen rechtlichen Anspruch des Mitarbeiters, weder dem Grunde noch der Höhe nach, weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft. Insbesondere ergibt sich aus der vorbehaltslosen Gewährung einer solchen freiwilligen Leistung, auch über mehrere Jahre hinweg, kein Rechtsanspruch."

Meine Frage ist: Steht mir der Bonus anteilig zu oder ist der Arbeitgeber hier berechtigt keine Zahlung vorzunehmen?

3. Juli 2021 | 11:47

Antwort

von


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01326 Dresden & Köln
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Stichtagsregelungen, nach denen ein teilverdienter Bonus für leistungsabhängige Tätigkeiten entfällt, sind unzulässig.
Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12.04.2011 unter dem Aktenzeichen 1 AZR 412 / 09 so entschieden.
Weisen Sie den AG auf dieses Urteil hin und bestehen Sie auf einer Teilvergütung Ihrer Bonuszahlung.

Mit besten Grüssen
Fricke
RA


Rückfrage vom Fragesteller 3. Juli 2021 | 17:54

Vielen Dank für Ihre kompetente und schnelle Antwort. Auf die Formulierung, dass sich "kein Rechtsanspruch" ergibt und der Bonus freiwillig sei, kann sich der AG entsprechend auch nicht beziehen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Juli 2021 | 18:18

Nein, diese Formulierung hebelt die Vorgabe des Bundesarbeitsgerichts aus und ist
als Bestandteil einer AGB Prüfung schlichtweg unwirksam....

Ergänzung vom Anwalt 3. Juli 2021 | 19:24

Danke, bei Problemen einfach melden....

Bewertung des Fragestellers 3. Juli 2021 | 18:19

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