Werter Ratsuchender,
nach § 15 EStG führt ein Gewerbe derjenige, der mit Gewinnerzielungsabsicht, nachhaltig und selbständig am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Eine Definition kennt die Gewerbeordnung selber nicht.
Ausgenommen sind nach der steuerrechtlichen Vorgabe aber Tätigkeiten aus einem freien Beruf oder einer sonstigen Tätigkeit.
Die Abgrenzungen erfolgen hier nach der Faustformel, ob hier mehr der geistige oder der handwerkliche Schöpfungsakt im Vordergrund steht. Das ist bei Ihnen klar zu beantworten!
Das Gesetz hilft hier aber auch noch ein wenig nach. Eine freie berufliche Tätigkeit liegt auch dort vor, wo künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten erbracht werden.
Die Antwort liegt damit auf der Hand. Ein Gewerbe mit den dann auch weiteren Belastungen ( Gewerbesteuer, Handwerkskammer u.a. ) liegt bei Ihnen definitiv nicht vor.
Schreiben Sie einfach los und verdienen Sie gewerbesteuerbefreite Einnahmen.
Haben Sie Rückfragen oder weitere Fragen? Bei Ihrem Einsatz helfe ich gerne, was man auch einmal lobend hervorheben muss, weil ich manchmal hier auch die Sparfüchse schelte!
Viel Erfolg
Fricke
RA
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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