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Bildernutzung durch einen aussergerichtlichen Vergleichsversuch

| 15. Juni 2025 17:02 |
Preis: 75,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


18:12

Hallo Zusammen,

wir befinden uns in einem Rechtsstreit um eine Immobilie.
Das Gericht hat einen aussergerichtlichen Einigunsversuch vorgeschlagen, bei dem uns die gegnerische Partei inkl. einer von Ihm beauftragten Sachverständigen besucht hat, um die Immobilie für den aussergerichtlichen Vergleich zu bewerten. Dabei hat Sie viele Fotos gemacht.
Ich habe Sie vor beginn der Begehung mündlich darauf hingewiesen, das die Fotos nur für den internen gebrauch und ür den aussergerichtlichen Prozess benutzt werden dürfen.

Nun wurden die Bilder bereits bei einer Begehung mit einem vom Gericht bestellten öffentlich vereidigten Gutachter benutzt und eingesetzt.

Ist dieses von der Gegenseite möglich ? Dürfen die Bilder für den Prozess verwendet werden oder nicht ?

Vielen Dank für eine fundierte Antwort,

Marc Steinhagen

15. Juni 2025 | 17:54

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich gehe davon aus, dass Sie Eigentümer der Immobilie sind und daher auch das Hausrecht daran haben und es sich auch um Innenaufnahmen handelt und/oder durch die Fotos Ihre Persönlichkeitsrechte berührt werden. Dann bedarf die Herstellung und Nutzung solcher Fotos grundsätzlich Ihrer Einwilligung, und diese Einwilligung wurde hier nur beschränkt erteilt,

Allerdings ist die Nutzung auch rechtlich geschützter Werke im Prozess als Beweismittel grundsätzlich zulässig, wenn dies durch das Recht auf rechtliches Gehör und die Wahrheitsfindung im Verfahren gerechtfertigt ist.

Hier müsste also ein Abwägung stattfinden, wessen Interessen hier überwiegen - Ihre Interessen an nur interner Nutzung oder die Interessen der anderen Partei an der Wahrheitsfindung und Beweisbarkeit im Prozess. Hierbei müsste auch geprüft werden, ob die Nutzung der Fotos gegebenenfalls treuwidrig ist, wenn die Einwilligung hierfür durch vorsätzlich falsche Angaben bzw. Zusicherungen (nur interne Nutzung) erschlichen wurde.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 15. Juni 2025 | 18:08

Vielen Dank für diese sehr ausführliche Antwort.
Eine Frage, ... was bedeutet -- beschränkt erteilte Einwilligung --- .

Nochmals lieben Dank ...

Marc

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Juni 2025 | 18:12

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Sie haben die Einwilligung zum Erstellen der Fotos ja nur soweit erteilt, dass die Fotos für den internen Gebrauch und für den aussergerichtlichen Prozess benutzt werden dürfen. Die Einwilligung war also auf diese Nutzung beschränkt.

Mit besten Grüßen

Bewertung des Fragestellers 15. Juni 2025 | 18:12

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