Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da grundsätzlich der Mieter das Vorliegen eines Mangels zu beweisen hat, kann es sinnvoll sein, ihn in einem gerichtlichen Beweissicherungsverfahren feststellen zu lassen. Auf jedem Fall sollte man ein Beeinträchtigungsprotokoll anfertigen und durch Zeugen belegen. Hatte die Wohnung bereits bei Vertragsabschluss einen Mangel oder ist er später durch Verschulden des Vermieters aufgetreten, kann dem Mieter auch ein Recht auf Schadensersatz zustehen (538 BGB).
Wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, wie in Ihrem Fall, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch den Sachberständigen beantragen, wenn ein rechltiches Interesse besteht, daß die Ursache eines Sachmangels oder
der Aufwand zur Beseitigung eines Sachmangels festzustellen sind.
So liegt es wohl in Ihrem Fall.
Nach § 485 Absatz 2 ZPO
kann ohne Zustimmung des Gegners und bevor es zum Rechtsstreit kommt, beim zuständigen Gericht die Begutachtung des strittigen Sachverhaltes durch einen Sachverständigen beantragt werden. Voraussetzung ist, daß ein eigenes, nicht ausschließlich wirtschaftliches oder persönliches Interessse an der Beweiserhebung besteht. Das rechtliche Interesse ist hierbei schon dann gegeben, wenn es nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, daß auf diesem Weg einen Rechtsstreit vermieden werden kann. Als Beweismittel kommt ausschließlich die Begutachtung durch einen Sachverständigen in Betracht.
Ist ein Rechtsstreit bereits anhängig, muß der Antrag auf Beweissicherung bei dem Prozeßgericht beantragt werden. Ist der Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre.
Da das Gericht nun den Sachverständigen bestimmt ist es ausgeschlossen, daß der Antragsteller Einfluß auf den Sachverständigen und das Ergebnis der Beweissicherung nimmt. Zur Beschleunigung des Verfahrens ist es hierbei dienlich, wenn die Antragsteller dem Gericht einen oder mehrere öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bei Stellung des Antrages bereits vorschlagen.
Für den Sachverständigen besteht die Möglichkeit, auch im ggf. nachfolgenden Rechtsstreit als Gutachter aufzutreten. Die Ablehnung des SV durch eine Partei wegen der Besorgnis der Befangenheit ist somit ausgeschlossen. Es braucht kein weiterer SV gesucht zu werden, der sich neu in die Materie einarbeiten muß.
Das gericht bestimmt also den Gutachter und dieser wendet sich bzgl. eines Begutachtungstermines dann an Sie.
Hier wäre es sicherlich sachdienlich, wenn der Termin zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu welchem die Mängel auch ersichtlich bzw. in Ihrem Fall zu riechen sind.
Das Regenwasser eintritt, wird der Gutachter aber auch feststellen können, wenn es nicht gerade regnet. Der bisherige Wassereintritt hat ja mit Sicherheit Spuren hinterlassen, welche wiederum Schlussfolgerungen auf die Ursache erlauben.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
hallo,
vielen dank für diesen einblick in den ablauf der verfahrens. ist nun nur eine einmalige begutachtung im verfahren beinhaltet, oder können aufgrund der art des mangels auch eine art zweitbegutachtung in erwägung gezogen werden? wir können ja von hier aus nicht steuern, ob wir den mangel zum zeitpunkt der begutachtung zu 100% (also viele gäste im lokal mit lecker friteusenkram) erfassen können.
danke für eine erneute antwort.
Es kann durchaus zu mehreren Begutachtungen kommen. Darüber wird letztlich das Gericht entscheiden. Da die Gutachten jedoch erhebliche Kosten verursachen, wird in der Regel nur eine Begutachtung erfolgen. Sie sollten sich deshalb, sobald ein Gutachter bestimmt ist, mit diesem bzgl. eines günstigen Termines in Verbindung setzen.