Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Gibt es eine Möglichkeit das Treffen als Beweis einzuführen bei Gericht? Darf ich die Aufnahmen dort vorlegen oder ist das verboten.?
Selbstverständlich dürfen Sie Ihre Aufzeichnungen mit der Body- oder Dashcam als Beweismittel anbieten. Sie gehen zudem zu Recht davon aus, dass das Gericht entscheiden wird, ob es diese Beweismittel zulässt. Dies erfolgt durch eine Interessenabwägung im jeweiligen Einzelfall.
In ähnlichen Konstellationen wurden private Videoaufnahmen jedoch regelmäßig nicht als Beweismittel zugelassen. Die überwiegende Rechtsprechung geht davon aus, dass die Aufzeichnung von Personen mittels Body- oder Dashcam eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, die auch nicht durch das Interesse an der Erlangung eines Beweismittels gerechtfertigt ist, vgl. z.B. LG Heilbronn, Az.: I 3 S 19/14
; AG München, Az. 343 C 4445/13
.
Die Verwertung ist daher nur ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme damit noch kein konkretisierter Zweck verfolgt wurde und die Aufzeichnung erst später der Beweissicherung dienen soll.
Vorliegend hatten Sie Ihre Bodycam ja gerade zum Zwecke der Beweissicherung mitgeführt, so dass zu befürchten steht, dass das Gericht einer Verwertung nicht zustimmen wird.
Schließlich können Sie die eigene Vernehmung als sog. Parteieinvernahme als Beweismittel anbieten. Es steht allerdings zu erwarten, dass sich die anwaltliche Vertretung der Beklagten einer solchen Parteieinvernahme widersetzen wird.
2.
Oder dürfen die versteckten Zeugen genannt werden.?
Selbstverständlich dürfen Sie hingegen die Zeugen benennen, die das Treffen und die Einlassungen der Beklagten bestätigen können. Die Tatsache, dass sich Ihre Zeugen versteckt hielten, führt grundsätzlich nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Der Prozessbetrug dürfte ja hier eigentlich erfüllt sein, besteht nicht beim Gericht ein Interesse durch gerade diese Aufnahmen einen Prozessbetrug zu verhindern?
Müsste bei dem Prozessbetrug ich das anzeigen oder macht das Gericht das
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein etwaiger Betrug ist grundsätzlich ein sog. Offizialdelikt. Sollte sich in dem Verfahren der Verdacht auf einen Betrug erhärten, wird das Gericht die Angelegenheit auch von Amts wegen an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterleiten.
Losgelöst hiervon steht es Ihnen natürlich frei Strafanzeige zu erstatten und Strafantrag zu stellen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein etwaiger Betrug ist grundsätzlich ein sog. Offizialdelikt. Sollte sich in dem Verfahren der Verdacht auf einen Betrug erhärten, wird das Gericht die Angelegenheit auch von Amts wegen an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterleiten.
Losgelöst hiervon steht es Ihnen natürlich frei Strafanzeige zu erstatten und Strafantrag zu stellen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt