Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Die steuerrechtliche Außenprüfung (Betriebsprüfung) erstreckt sich gemäß § 194 AO
auf eine umfassende Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen.
Es besteht die Verpflichtung alle dann vom Prüfer angeforderten Buchführungsunterlagen, Dokumente, Geschäftsbücher und Aufzeichnungen vorzulegen (§ 200 Abs. 1 AO
).
Ebenfalls ist dem Prüfer Zugriff auf elektronisch gespeicherte Daten zu gewähren, soweit diese für den Geschäftsbetrieb von Belang sind.
Die Existenz der verschiedenen Konten ist unabhängig davon zwar durch das Bankgeheimnis geschützt. Soweit die Geschäftsunterlagen an irgendeiner Stelle jedoch auf ein weiteres Konto hinweisen, wird dies den Steuerprüfern kaum verborgen bleiben.
Zudem:
Sobald sich aus den eingereichten Steuererklärungen und den Geschäftsunterlagen ein Differenzbetrag (Mehrbetrag) ergibt, wird sich den Prüfern die Frage nach dem Verbleib dieses Mehrbetrages stellen. Dass bei der Prüfung Unstimmigkeiten übersehen werden ist erfahrungsgemäß sehr unwahrscheinlich, so dass sich hier das nicht zu unterschätzendes Risiko eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung ergibt.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist jedoch nur solange möglich, bis die schriftliche Anordnung der Prüfung zugegangen ist (§ 371 Abs. 2 AO
). Falls bisher nur mündlich eine Außenprüfung angekündigt worden ist, sollten daher über die Möglichkeit einer Selbstanzeige mir Richtigstellung des Sachverhaltes (drittes Konto) nachgedacht werden.
2. Die Außenprüfung ermittelt die steuerlichen Verhältnisse einer steuerpflichtigen Person. Daher spielt es in erster Linie keine Rolle, ob das dritte Konto für eine andere Firma verwendet wird oder ob diese im Ausland ansässig ist.
Entscheidend ist, dass Ihr Cousin in Deutschland mit seinem Einkommen steuerpflichtig ist.
Leider kann ich Ihnen keine positivere Mitteilung machen.
Ich hoffe Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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