Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Inhalt und Umfang der Eintragungen ergeben sich aus dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Das Führungszeugnis Belegart „O“ wird dabei direkt an die Behörde übersandt, wobei Sie bei der Meldebehörde aber auch verlangen können, dass dieses zuerst an ein von Ihnen zu benennendes Amtsgericht geschickt wird, bei dem Sie es dann einsehen können. Grundsätzlich dauert die Übersendung zwischen 1 und 2 Wochen.
„Verurteilt“ wurden Sie nach Ihren Schilderungen nur zu 20 Sozialstunden nach Jugendstrafrecht. Da ich darüber keine abschließenden Informationen habe, gehe ich davon aus, dass dies “nur“ in das Erziehungsregister eingetragen wurde. Denn in das Zentralregister sind nach § 5 II BZRG
nur einzutragen: „Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27
des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist.“
Sämtliche Eintragungen aus dem Erziehungsregister werden gemäß § 63 I BZRG
mit der Vollendung des 24. Lebensjahrs entfernt, wenn keine Freiheits-, Jugendstrafe oder ein Strafarrest in das Zentralregister eingetragen ist. Eintragungen in das Erziehungsregister müssen zudem nicht offenbart werden, soweit Sie nicht anderweitig von der Behörde belehrt wurden, § 64 BZRG
. Ich gehe daher davon aus, dass das Führungszeugnis „sauber“ sein wird; soweit Sie daran Zweifel haben, können Sie o.g. Weg bei der Anforderung gehen und Einsicht nehmen. Sollte sich dabei ein Eintrag ergeben wäre zu prüfen, ob dieser noch zu Recht besteht. Dieser kann sich eigentlich aber nur daraus ergeben, falls das Ermittlungsverfahren nicht „nur einfach so eingestellt“ wurde, was ich mangels näherer Angaben nicht abschließend beurteilen kann.
Da aktuell kein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist, dürfen Sie dies selbstverständlich auch erklären. Soweit Unterlagen benötigt werden würden, fordert diese die Behörde grundsätzlich direkt bei der StA/Gericht an.
Mir selbst sind Nachfragen nach abgeschlossenen Ermittlungsverfahren nicht bekannt. Denn diese sind entweder unbeachtlich, da abgeschlossen, oder führten zu einem Eintrag, welcher sich aus dem vorzulegenden Bundeszentralregisterauszug ergibt. So fordert auch § 39 Nr. 5 ÄAppO nur „eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist“. Daher kann ich derzeit keine Verpflichtung zur Angabe auch von vergangenen Ermittlungsverfahren erkennen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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