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Bestellung eines Nachlasspflegers

| 7. Oktober 2021 17:14 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Von Außenstehenden (Kaufinteressent) wurde trotz dessen, dass Erben bekannt waren eine Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht „angeregt", vom Rechtspfleger ein Nachlasspfleger bestellt.
Dagegen legte ein Erbe Beschwerde ein, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat.
Wer hat über diese Beschwerde zu entscheiden, der den Beschluss erlassende Rechtspfleger oder ein Richter?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zuerst erhält der Rechtspfleger die Möglichkeit Abhilfe zu schaffen. Wenn der Rechtspfleger keine Abhilfe schafft, wird die Beschwerde dem Richter vorgelegt und der Richter entscheidet.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 7. Oktober 2021 | 18:01

Ist die richterliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts gegeben oder entscheidet ein höheres Gericht (LG/OLG)?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Oktober 2021 | 18:12

Der Rechtspfleger legt es dem Richter am Nachlassgericht vor.

Bewertung des Fragestellers 7. Oktober 2021 | 18:04

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