Sehr geehrter Ratsuchender,
hier muss Ihr Sohn nicht zahlen.
Da die Unterschrift nicht von ihm stammt, liegt ein Vertrag nicht vor.
Daher könnten allenfalls aus der Vereinbarung zwischen Ihnen (als Vertreter des Sohnes) und dem Autohaus (Zahlung gegen Lieferung) Ansprüche abgeleitet werden , wobei das Autohaus dann zur Lieferung verpflichtet ist. Da dieses aber offenbar unmöglich ist, wäre dann auch Ihr Sohn nicht zur Zahlung verpflichtet.
Auch die Abtretung ändert daran nichts, da zum Zeitpunkt der Abtretung eine keinen Anspruch gegeben hat. Mit der Vollstreckung könnte die Kreditbank erst dann überhaupt beginnen, wenn es einen vollstreckbaren Zahlungstitel geben würde, so dass sich Ihr Sohn davon nicht beeindrucken lassen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle,
besten Dank für die rasche Auskunft.
Ihre Argumentation könnte ich nachvollziehen, wenn nicht, wie schon geschildert, dieses Bestellformular mit der Unterschrift meines Sohnes wäre.
Sind wir denn nicht in der Beweislast, dass die Unterschrift nicht von meinem Sohn stammt?
Ich vermute, dass die damalige Partnerin meines Sohnes die Anhängerkupplung abgeholt hat und befürchte, dass sie im Streitfall für das Autohaus Partei ergreifen würde, d.h. aussagen würde, dass die Unterschrift mein Sohn geleistet hat.
Im Moment weiß ich nicht, wie wir uns verhalten sollen.
Ihrer Nachricht sehe ich mit großem Interesse entgegen.
Mit den besten Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
es wird im Streitensfall ein Gutachten eingeholt werden und dann würde sehr schnell festgestellt werden, dass die Unterschrift nicht von Ihrem Sohn stammt. Die Beweislast für das Vorliegen eines Vertrages liegt insoweit bei demjenigen, der sich auf den Vertrag geruft, also dem Autohaus.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle