Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Bei der Errichtung einer Grundstückszufahrt handelt es sich nach dem Brandenburger Straßengesetz um eine Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes, die genehmigungspflichtig ist. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus dem mit der Errichtung der Zufahrt einhergehenden Eingriff sowohl in den „normalen" Verkehr als auch in den öffentlichen Straßenkörper. Als Grundstücksbesitzer müssen Sie deshalb einen Antrag auf Genehmigung einer Grundstückszufahrt oder eines Anschlusses an die öffentliche Straße stellen. Es wird dann geprüft, ob die Zufahrt an der gewünschten Stelle errichtet werden kann. Liegen dann die entsprechenden Voraussetzungen für den Bau der Zufahrt vor, haben Sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Genehmigung.
Die jeweils technischen Anforderungen zum Bau der Zufahrt werden dabei außerdem auch von der Genehmigungsbehörde vorgegeben. Insoweit können dem Grundstückeigentümer aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs Auflagen erteilt werden hinsichtlich örtlicher Lage, Art und Ausgestaltung der Zufahrt. Insoweit kann die beantragte Genehmigung aber auch gänzlich versagt werden, sofern die Errichtung die Sicherheit des Verkehrs unzulässig beeinträchtigen würde und dies nicht durch anderweitige Auflagen wie aufgezeigt regelbar ist. Folglich kann insbesondere aus solchen Gründen die Erteilung der Genehmigung zum Bau einer weiteren Zufahrt im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs auch dann versagt werden, wenn schon eine andere Zufahrt zu dem betroffenen Grundstück vorhanden und diese damit schon gesichert ist.
Im Falle erteilter Genehmigung müssen die Kosten der Errichtung der Zufahrt grundsätzlich vom Grundstückseigentümer getragen werden, was sich in der Regel aus den jeweils örtlichen Gemeindesatzungen ergibt. Der jeweilige Nutzer der Grundstückseinfahrt ist danach insbesondere sowohl für die Herstellung als auch Instandhaltung und Verkehrssicherungspflicht zuständig.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Joschko,
leider beantwortet dies den Kern meiner Frage nicht.
Deshalb nochmals konkret:
1. Existiert ein Recht auf eine (erste, einzige) Grundstückszufahrt im unbeplanten Innenbereich?
(Ich habe folgendes Zitat im Netz gefunden: "Jedes Baugrundstück muss per Gesetz eine geeignete Zufahrt besitzen. Eine Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz hat grundsätzlich über das eigene Grundstück zu erfolgen." In welchem Gesetz ist das verankert, wenn es stimmt?)
2. Besitzt man zwei aneinandergrenzende Grundstücke (unterschiedliche Flurstücke), existiert dann das Recht auf jedem Grundstück eine Zufahrt ermöglicht zu bekommen? Wenn das Zitat unter 1. stimmt, dann ist es ja unerheblich, dass wir ein zweites angrenzendes Grundstück besitzen, welches eine eigene Zufahrt hat.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielleicht haben Sie mich leider nicht richtig verstanden, Ihre Fragen habe ich jedenfalls entsprechend beantwortet. Gern erläutere ich Ihnen dies aber unter Berücksichtigung Ihrer Nachfrage nochmals im Einzelnen auch ergänzend wie folgt:
zu 1.Das was Sie im Rahmen der Nachfrage meinen, gilt eben nur für bebaute Grundstücke oder solche die bebaut werden sollen. Denn eine Verpflichtung zur Schaffung einer Zufahrt ist dann in den jeweiligen Landesbauordnungen verankert (bei Ihnen § 5 BrbBauO) und zwar zu "rückwärtigen Gebäuden", insbesondere um die erforderlichen Zugänge für die Feuerwehr etc. im Notfall zu gewährleisten. In diesem Fall besteht nicht nur ein Recht, sondern sogar die Pflicht zur Errichtung der Zufahrt. Befindet sich hingegen kein Gebäude auf dem Grundstück, haben Sie ein Recht auf eine Zufahrt nicht per se, sondern nur einen so genannten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Genehmigungsbehörde im Rahmen des schon aufgezeigten Antragsverfahrens.
zu 2. Ansonsten gilt auch bei zwei Grundstücken das schon Gesagte entsprechend. Sind beide Grundstücke bebaut, besteht nicht nur ein Recht, sondern eben auch eine Pflicht zur Errichtung einer Zufahrt nach Landesbauordnung. In diesem Fall ist es tatsächlich wie Sie schon richtig vermuten unerheblich, dass eine weiteres Grundstück mit eigener Zufahrt existiert. Haben beide oder auch nur eins der Grundstücke aber kein Gebäude, besteht wiederum nur der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Genehmigungsverfahren bezüglich des unbebauten Grundstücks.
Ich hoffe, ich konnte dies nunmehr nochmals klarstellen und Ihre Fragen sind damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet. Anderenfalls können sie mich gern auch noch einmal telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
RA Thomas Joschko