Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Es existiert eine gesetzliche Regelung zur Vorlage der Vollmacht und zwar in § 174 BGB
:
„Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.“
Das heißt in Ihrem Fall, dass die Kündigung nur gegen Vorlage der Originalvollmacht erfolgen konnte, soweit Sie dies unverzüglich gerügt haben, es muss dabei klar gewesen sein, dass Sie sich auf die fehlende Originalvollmacht beziehen.
Was genau unverzüglich heißt, kann man nicht genau in Stunden oder Tagen bezeichnen, es bedeutet so viel wie „ohne schuldhaftes Zögern“. Es kommt also auf den Einzelfall an. da können auch sechs Tage manchmal zu lang sein.
Sofern Sie die fehlende Vollmacht rechtzeitig gerügt und die Kündigung dabei zurück gewiesen haben, ist diese unwirksam, sofern die Vollmacht nicht nachgereicht wurde. ich gehe davon aus, dass der Netzbetreiber Ihnen auch nicht mitgeteilt hat, dass er dass Inkassounternehmen beauftragt oder diesem die Forderung verkauft hat.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado
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