Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Besprechungsgebühr ist eine Voraussetzung, daß eine Besprechung mündlich - auch fernmündlich - stattgefunden hat.
Weitere Vorausstzung für das Entstehen ist, daß die Verhandlung oder Besprechung entweder angeordnet war oder in Ihrem Einverständnis stattfand. Bei Ihnen kommt nur letztes in Betracht.
Ein Einverständnis kann erzielt werden durch ausdrücklich oder stillschweigende, auch nachträgliche Billigung des Mandanten. Es kann sich daher auch aus den Umständen ergeben. Der Auftrag des Mandanten geht in der Regel dahin, die Angelegenheit in dessen Interesse schnellstmöglich zu erledigen. Dient das Gespräch dazu, dann fällt auch eine Besprechungsgebühr an.
Nun hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab: hat der Kollege in dem Gespräch eine vergleichsweise Erdedigung errecht, so steht ihm auch die Besprechungsgebühr zu. Sie sollten sich erläutern lassen, was in dem Gespräch besprochen wurde.
Da das Telefonat ca. 30 Minuten gedauert hat, wird es wohl auch in der Sache weitergeholfen haben. Jetzt müssen Sie sich mal den Fall vorstellen, daß der Gegenanwalt Ihren Anwalt anruft, um mit Ihm Verhandlungen zu führen. Wenn Ihr Anwalt jetzt das Gespräch ablehnt mit dem Hinweis, daß das Entstehen der Besprechungsgebühr mit Ihnen erst (ausdrücklich) abgesprochen werden muß, so würde der Gegenanwalt schon irritiert und verwundert sein.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
17. Oktober 2004
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19:36
Antwort
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