Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist das möglich. Zwar gilt § 74 VVG
zur Überversicherung in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht bei der Summenversicherung kann aber eine Anpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen (BGH NJW 1990, 2807
= VersR 1990, 884
).
Im Leistungsfall müssen Sie oft das Bestehen weiteter Versicherungen angeben und Ihren Verdienst. Zudem tragen Versicherer bei Abschlüssen von Versicherern diese in einer Wagnisdatei ein, um so Betrug vorzubeugen.
Sie müssen im Leistungsfall davon ausgehen, dass man Ihnen die Leistungen dann entsprechend auf Ihr tatsächliches Einkommen kürzen wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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