Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Lassen Sie mich des besseren Verständnisses willen kurz ein paar allgemeine Ausführungen voranstellen:
De gewerblichen Berufsgenossenschaften fungieren als Versicherungsträger in der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie sind bei Arbeits-/Wegeunfällen und Berufskrankheiten damit zuständig für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. medizinische Versorgung, Rentenleistungen, Rehabilitation, berufliche Wiedereingliederung etc.).
Die gutachterliche Einschätzung, ob der Körperschaden des Versicherten auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, wird von einem Durchgangsarzt (D-Arzt) vorgenommen. Der D-Arzt entscheidet, ob allgemeine Heilbehandlung beim Hausarzt durchgeführt wird oder wegen Art oder Schwere der Verletzung eine besondere Heilbehandlung einzuleiten ist.
Das Gutachten des D-Arztes sollte in jedem Fall von einem auf Medizinrecht/Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt überprüft werden, um Gefälligkeitsgutachten für die Berufsgenossenschaft auszuschließen.
Leider schildern Sie in Ihrer Anfrage nicht, welchen genauen Verfahrensgang Ihre Angelegenheit genommen hat, insbesondere, ob Sie bereits einen Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft bekommen haben, so dass eine gezielte Beantwortung Ihrer Anfrage schwierig ist. Auch ist es aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 200 Abs. 2 SGB VII
üblich, dass Ihnen die Berufsgenossenschaft vor einer Begutachtung in der Regel drei Gutachter zur Auswahl vorschlägt. Hierzu machen Sie leider ebenfalls keine genauen Angaben. Nach Erstattung des Gutachtens ergeht durch die Berufsgenossenschaft regelmäßig eine Entscheidung über die Gewährung von Leistungen. Im Falle eines negativen Bescheids haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben. Sie sollten sich in diesem Falle umgehend anwaltlich beraten lassen, da im Falle eines Bescheides Rechtsbehelfsfristen zu laufen beginnen, die Sie unbedingt einhalten müssen. Gegen die dann ergehende Entscheidung des Widerspruchsausschusses haben Sie die Möglichkeit der Klage vor den Sozialgerichten.
Bei einer Fehleinschätzung durch den D-Arzt - z.B. wenn sich herausstellen sollte, dass Ihre Verletzung nicht richtig behandelt wurde - kann auch eine Haftung des Versicherungsträgers nach Art. 34 S. 1 GG
, § 839 BGB
in Betracht kommen.
Eine Haftung der Reha-Klinik für den während der Sporttherapie erlittenen Knieunfall käme grundsätzlich in Betracht. Voraussetzung für eine Haftung ist jedoch im Regelfall (solange keine vorsätzliche Schädigung vorliegt, wovon nach Ihrer Sachverhaltsschilderung bislang nicht auszugehen ist) eine Pflichtverletzung der betreuenden Person. Man müsste sich also einmal genau anschauen, wie sich der Unfall ereignet hat und wo sich die Verursachungsanteile befinden (sind Sie versehentlich gestolpert oder aber hat man Sie mit den Übungen körperlich überfordert, nicht hinreichend über das Verletzungsrisiko aufgeklärt etc.). Eine genauere Aussage ist zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund Ihrer abstrakten Sachverhaltsschilderung nicht möglich.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihr Fall angesichts der Vielzahl der zu behandelnden Problemkreise äußerst schwierig ist und im Rahmen dieser Plattform in einem vertretbaren Umfange nicht bewältigt werden kann. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit sollten Sie daher einen auf Medizinrecht bzw. Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen und diesem sämtliche Unterlagen betreffend Ihren Fall vorlegen. Fragen Sie den Anwalt nach den voraussichtlich entstehenden Kosten einer Erstberatung bzw. Vertretung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
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