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Berufsbezeichnung Ingenieur ohne konsekutives Masterstudium

22. Oktober 2023 15:26 |
Preis: 50,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von


19:15

Zusammenfassung

Es geht um unbestimmte Rechtsbegriffe im Verwaltungsrecht.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Ihre juristische Meinung zur Anwendung des Ingenieurgesetzes NRW mit folgenden hochschulischen Ausbildungen:
Masterstudium in Physik im Umfang von 4 Semestern abgeschlossen. Vorher wurde ein Physik-Lehramtsstudium mit dem 1. Staatsexamen abgeschlossen. Das Staatsexamen wurde als Zugang zum Masterstudium anerkannt.
Darf man sich mit den o. g. Ausbildungen als Ingenieur bezeichnen? Insbesondere auch im Hinblick auf das OVG-Urteil vom 05.03.2018 - 4 A 542/15 (In Nordrhein-Westfalen darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur" auch führen, wer neben weiteren Voraussetzungen ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden und insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat. Ob zuvor ein Bachelorstudium absolviert wurde, ist dann unerheblich.)?

Beachten Sie zudem, dass das Grundstudium in Physik im Lehramtsstudium auch aus den gleichen Vorlesungen wie im Diplomstudiengang Physik bestand.
Zudem heißt es in der Urteilsbegründung des o. g. OVG-Urteils, dass mit der Zulassung zum Masterstudium die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikationen mit denen eines abgeschlossenen Grundstudiums festgestellt worden sei.

Denken Sie, dass das OVG-Urteil auch auf den geschilderten Fall angewandt werden kann und die Berufsbezeichnung Ingenieur geführt werden darf?

Vielen Dank.

22. Oktober 2023 | 16:01

Antwort

von


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Gerne zu Ihrem Fall:

Ihre Frage bezieht sich auf das Ingenieurgesetz Nordrhein-Westfalen (IngG NRW) und dessen Anwendung auf Ihre spezifische Situation. Gemäß § 1 Abs. 1 IngG NRW darf die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" nur führen, wer ein Studium in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Bachelor- oder Diplomprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

Hier geht es um einen unbestimmten Rechtsbegriff (fett unterlegt), der letztlich von einem Verwaltungsgericht im Einzelfall zu entscheiden ist. Das von Ihnen zitierte Urteil kann dabei durchaus eine Leitlinie sein, so dass ich von eher guten Chancen im Sinne Ihrer Anfrage ausgehe.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 22. Oktober 2023 | 17:45

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wie kann man das von einem VG entscheiden lassen? Braucht es da keinen Bescheid, gegen das man vor einem VG klagen kann?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Oktober 2023 | 19:15

Ja, in der Regel ist ein Verwaltungsgerichtsverfahren durch einen ablehnenden Bescheid einer Behörde ausgelöst. In Ihrem Fall könnten Sie sich an die Ingenieurkammer Ihres Bundeslandes wenden und dort einen Antrag auf Anerkennung als Ingenieur stellen. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, hätten Sie einen ablehnenden Bescheid, gegen den Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen könnten. Es wäre ratsam, sich in diesem Fall an einen Rechtsanwalt zu wenden, der auf Verwaltungsrecht spezialisiert ist.
Vielleicht geht es aber auch schon im Vorfeld, wenn sich die Kammer Ihrem Rechtsbehelf abhilft.
MfG
Burgmer
- Rechtsanwalt

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