Gerne zu Ihrem Fall:
Ihre Frage bezieht sich auf das Ingenieurgesetz Nordrhein-Westfalen (IngG NRW) und dessen Anwendung auf Ihre spezifische Situation. Gemäß § 1 Abs. 1 IngG NRW darf die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" nur führen, wer ein Studium in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Bachelor- oder Diplomprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
Hier geht es um einen unbestimmten Rechtsbegriff (fett unterlegt), der letztlich von einem Verwaltungsgericht im Einzelfall zu entscheiden ist. Das von Ihnen zitierte Urteil kann dabei durchaus eine Leitlinie sein, so dass ich von eher guten Chancen im Sinne Ihrer Anfrage ausgehe.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wie kann man das von einem VG entscheiden lassen? Braucht es da keinen Bescheid, gegen das man vor einem VG klagen kann?
Mit freundlichen Grüßen
Ja, in der Regel ist ein Verwaltungsgerichtsverfahren durch einen ablehnenden Bescheid einer Behörde ausgelöst. In Ihrem Fall könnten Sie sich an die Ingenieurkammer Ihres Bundeslandes wenden und dort einen Antrag auf Anerkennung als Ingenieur stellen. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, hätten Sie einen ablehnenden Bescheid, gegen den Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen könnten. Es wäre ratsam, sich in diesem Fall an einen Rechtsanwalt zu wenden, der auf Verwaltungsrecht spezialisiert ist.
Vielleicht geht es aber auch schon im Vorfeld, wenn sich die Kammer Ihrem Rechtsbehelf abhilft.
MfG
Burgmer
- Rechtsanwalt