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Behinderung Stromanbieterwechsel und Stromabschaltung

28. August 2009 07:39 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Gegen die technischen Werke Friedrichshafen soll eine Schadensersatzkalge und eine Klage wegen Behinderung des Stromanbieterwechsels eingeleitet werden.

Hintergrund:
Am 14.02.2009 wurde mit Flexstrom ein Stromliefervertrag abgeschlossen, die Stromlieferung ab dem 01.05.2009 zu Übernehmen.

Im Juni/Juli wurde vom Anbieter per mail mitgeteilt, dass eine Übernahme nicht möglich ist, da der bisherige Anbieter (TWF) die Übernahme nicht bestätigt hat. Der Betrag, für den für ein Jahr im vorraus bezahlten Strombezug, wurde von Flexstrom zurückersattet.

Zeitgleich hat der bisherige Vertragsnehmer (Vermieter) den bestehenden Vertrag zum 01.05.2009 gekündigt.

Am 20.08.2009 wurde ich per Briefeinwurf von der TWF aufgefordert mich bei dieser Firma zu melden, da sonst die Stromlieferung zum 27.08.2009 eingestellt wird.

Am 21.08.2009 wurde darum ein Stromliefervertrag (ab sofort) mit eprimo geschlossen und ein Brief an die TWF gesendet. Parallel wurde mehrfach vergeblich versucht die TWF telefonisch zu erreichen. Da telefonischer Kontakt mit der TWF nicht möglich war, wurde am 24.08.2009 noch eine email gesendet.

Hat nichts genützt. Die TWF scheinen taub und blind zu sein. Was Sie allerdings nicht abgehalten hat mir den Strom abzustellen.

Nun sind in meinem Kühlschrank nicht nur Lebensmittel (die natürlich verderben werden) sondern auch Impfstoffe die ich für einen anstehenden längeren Auslandsaufenthalt benötige.

Weiterhin betreibe ich auf freiberuflicher Basis ein Ingenieusbüro. Durch die Stromabschaltung ist somit die Arbeit nur noch eingeschränkt möglich und die Vorbereitungen für den anstehenden Auslandsauftrag werden erheblich behindert.

Gegenüber der TWF soll der entstandene Arbeitsausfall (Kommunikationsausfall Internet, Telefon, Fax) und die verdorbenen Lebensmittel geltend gemacht werden. Sollten die Impfstoffe unbrauchbar geworden sein, soll zu einem späteren Zeitpunkt eine Klage (Anzeige) gegen die TWF gestellt werden (im Falle einer Erkrankung).

Weiterhin soll eine Klage angestrengt werden wegen Behinderung des Stromanbieterwechsels (Sollte irgendwo im Regulierungsgesetz beschrieben stehen).

Welche Schritte sind als nächste nötig bzw. wie realistisch sind die Aussichten auf einen Prozesserfolg für beide Fälle?

1. Schadensersatz
2. Behinderung Stromanbieterwechsel bzw. Übernahme der Versorgung

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1.
Eine Aussicht auf Schadensersatz haben Sie dann, wenn den Versorger hinsichtlich seines Verhaltens ein Verschulden trifft. Dies wäre im vorliegenden Fall die fehlende Mitwirkung beim Anbieterwechsel bzw. das Abstellen des Stroms ohne einen Anbieterwechsel mittels Bestätigung ermöglicht zu haben. Nach Ihrer Schilderung haben Sie alles unternommen um eine ununterbrochene Versorgung sicher zu stellen. Diesbezüglich haben Sie den bisherigen Lieferanten über den Wechsel informiert und darüber hinaus neue Verträge abgeschlossen. Weshalb diese Vorgänge von Ihrem Anbieter nicht zur Kenntnis genommen worden sind, bzw. nicht bearbeitet worden sind ist nicht ersichtlich. Somit ist es möglich hier ein Verschulden anzunehmen, welches zum Schadensersatz führen kann.

Für eine erfolgreiche Geltendmachung der Ansprüche vor einem Gericht müssten Sie alle Ihren Anspruch stützenden Tatsachen, also insbesondere die abgegebenen Erklärungen zum Wechsel etc. darlegen und beweisen können. Dies gilt ebenfalls für den erlittenen Schaden. Eine Spezialregelung zur Haftung enthält § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung.- NAV. Diese Regelung enthält Beweisvermutungen sowie Haftungsbegrenzungen. So wird beispielsweise hinsichtlich einer Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass den Versorger Vorsatz oder Fahrlässigkeit trifft. Somit wäre der Versorger in der Pflicht einen entsprechenden Gegenbeweis anzutreten.

2.
Nach den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes haben die Versorger einen Zugang zu den Energieversorgungsnetzen zu gewährleisten, vgl. 20 EnWG. Dazu gehört auch, dass sie bei einem Anbieterwechsel aktiv mitwirken und Freigabe erteilen, sobald eine Ordnungsgemäße Kündigung vorliegt. Hier gilt wie oben, dass der Anbieter bei Verschulden haftet. Sofern Sie die Pflichtverletzung nachweisen können, besteht grundsätzlich eine erfolgversprechende Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung.

Als nächsten Schritt sollten Sie dem Energieversorger mitteilen, dass Sie wegen der erfolgten Pflichtverletzung Schadensersatz geltend machen und ihn auffordern den Anspruch dem Grunde nach anzuerkennen. Tut er dies nicht, so sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe zur Durchsetzung Ihrer Rechte bedienen.

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