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Behandlungsvertrag Psychologe

30. September 2025 20:20 |
Preis: 39,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Sohn war beim privaten Psychologen, da wir keinen Termin bei einem Kassenpsychologen bekommen haben. Der Psychologe hat aus unserer Sicht schlechte Arbeit geleistet und das Problem noch noch nachweislich verschlimmert.

Wir haben mit dem Psychologen keine schriftliche Vereinbarung über das Honorar gemacht. Mündlich wurde dazu mal was gesagt. Auch haben wir keine allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Aufklärung über Gebührensätze unterschrieben. Es existiert keine vertragliche Basis.

Sind wir überhaupt verpflichtet, die Rechnung zu bedienen, oder können wir sagen, wir haben nichts unterschrieben?

Wenn man sich einigt zum Beispiel sagt von 1000 Euro zahlt man 500 Euro erkennt man dann die Gesamte Summe an?

Verbraucherrechtlich sehe ich hier gute Chancen, dass wir gar nichts zahlen müssen.

MFG

Christopher Lampe

30. September 2025 | 21:10

Antwort

von


(107)
Purmannstraße 20
84329 Wurmannsquick
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Vertrag auch ohne Schriftform

Ein Behandlungsvertrag nach § 630a BGB kommt grundsätzlich auch mündlich zustande.

Auch wenn nichts unterschrieben wurde, kann ein Vertrag vorliegen, wenn Sie Leistungen in Anspruch genommen haben und der Psychologe diese erbracht hat.

Ein schriftlicher Vertrag ist nur zur Beweissicherung hilfreich, aber keine zwingende Voraussetzung.

2. Honorarregelung

Psychologische Psychotherapeuten (mit Approbation) rechnen üblicherweise nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP/GOÄ) ab.

Private Psychologen (ohne Kassenzulassung) sind freier in der Honorarvereinbarung – aber sie müssen die Vergütung vorher klar und verständlich mitteilen.

Wenn Sie keine transparente Honorarvereinbarung bekommen haben, könnte die Forderung angreifbar sein (Stichwort: Transparenzgebot, §§ 305c, 307 BGB).

3. Schlechte Behandlung / Verschlechterung

Eine „schlechte Arbeit" entbindet nicht automatisch von der Zahlungspflicht.

Sie können aber unter Umständen Minderung oder Schadensersatz geltend machen, wenn Sie nachweisen können, dass die Behandlung nicht dem Standard entsprach oder sogar schadete (§ 280 BGB, Behandlungsfehler).

Das ist allerdings schwer nachzuweisen und meist nur mit fachlicher Begutachtung.

4. Teilzahlung (Vergleich)

Wenn Sie 1.000 € schulden und sich mit dem Psychologen schriftlich einigen, nur 500 € zu zahlen, dann nennt man das einen Vergleich oder eine Erfüllungsvereinbarung.

Mit dieser Einigung wäre die Restforderung (500 €) erledigt – der Psychologe könnte danach nicht mehr die vollen 1.000 € verlangen.

Wichtig: Diese Vereinbarung sollte schriftlich fixiert werden („mit Zahlung von 500 € ist die Angelegenheit endgültig erledigt").

5. Chancen „gar nichts zahlen zu müssen"

Komplett verweigern ist riskant: Wenn ein Gericht die mündliche Vereinbarung als wirksam ansieht, müssten Sie zahlen.

Gute Chancen haben Sie dann, wenn:

- keine klare Honorarabsprache vorlag,
- keine Preistransparenz herrschte,
- oder die Rechnung unverhältnismäßig hoch ist.

Verbraucherzentralen oder ein auf Medizinrecht spezialisierter Kollege könnten die Forderung konkret prüfen.


Empfehlung:

Forderung prüfen lassen (Verbraucherzentrale oder Anwalt).

Ggf. Vergleich anbieten, wenn Sie das Thema schnell beenden wollen.

Schriftlich (!) festhalten, dass mit der Zahlung die Angelegenheit endgültig erledigt ist.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Olga Peschta

ANTWORT VON

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