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Bebauungsplan Auslegungsfristen

28. März 2008 16:36 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Nikolai Zutz

Die Gemeinde hat einen B-Plan zur Bürgerbeteiligung nach BauGB § 3 (2) ausgelegt. Die Ankündigung erfolgte in der Prese am 27.12.2007, die Auslegung begann am 03.01.2008.
Meines Erachtens wurde hier die Frist von einer Woche nicht eingehalten, da sie erst nach Ablauf des Tages der Veröffentlichung beginnt also am 28.12. um 0.00 Uhr. Eine Woche später beginnt der 04.01., so dass am 03.01. die Auslegung nicht hätte beginnen dürfen.
Der B-Plan wurde inzwischen beschlossen aber noch nicht öffentlich verkündet.
Inhalt des B-Planes ist der Bau eines Wanderweges direkt gegenüber meines Grundstückes. Mir geht es konkret darum, den Bau des Wanderweges um mindestens 2 Monate zu verhindern.

Frage: Ist der B-Plan wegen der Fristverletzung anfechtbar und wenn ja, wie ?

Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.

Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen rechtswidrigen Bebauungsplan durch ein Normenkontrollverfahren gem. § 47 VwGO für unwirksam erklären zu lassen. Hierfür ist es jedoch notwendig, dass der Antrag zulässig und begründet ist. Unter anderem sind folgende Zulassungsvorausssetzungen besonders zu beachten:

„Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat.“ (§ 47 II S. 1 VwGO )

„Der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.“ (§ 47 IIa VwGO )

Inwieweit die hier notwendigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, lässt sich auf Grund Ihres Sachverhaltes nicht abschließend klären.

Selbst wenn der Antrag jedoch zulässig wäre, ist dieser vorliegend gegebenenfalls nicht begründet. Die Frage, inwieweit die verkürzte Bekanntmachungsfrist der Wirksamkeit des Bebauungsplanes entgegensteht, lässt sich nämlich nur unter Betrachtung des in der Bekanntmachung angegebenen Auslegungsendes klären. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23.07.2003 (www.urteile.org/urteile/urteilzeigen.php?u_id=114865) festgestellt, dass

„die Zulassung einer "Kompensation" (vgl. Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 Rn. 41) […]dann unbedenklich (ist), wenn dem interessierten Bürger durch eine formell fehlerhafte Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs sein gesetzlicher Anspruch auf Einsicht in die Planungsunterlagen im Ergebnis nicht verkürzt wird. Das ist der Fall, wenn die Fristen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB insgesamt eingehalten werden und wenn sich die längere Auslegung auch bereits aus der Bekanntmachung ergibt. Diese Rechtsauffassung wird seit Jahrzehnten in Literatur und Rechtsprechung allgemein vertreten (vgl. z.B. Dolde, NJW 1975, 21 ; Beninde, BauR 1984, 433 ff.; Bielenberg, a.a.O.; Battis, in: Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 3 Rn. 14, jeweils m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. März 1984 1 C 10/83 BRS 42 Nr. 24). Die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Jahre 1970 geäußerten Zweifel (Beschluss vom 15. Juli 1970 III 312/70 BRS 23 Nr. 10) sind überholt.“

Zur Berechnung führt das Gericht vorher bereits aus:

„Entscheidungserheblich und so auch von der Beschwerde gemeint ist deshalb allein, ob die Nichteinhaltung der Bekanntmachungsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch dann zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen kann, wenn die (bekannt gemachte) Auslegungszeit so bemessen ist, dass der Zeitraum zwischen der Bekanntmachung der Auslegung und deren (bekannt gemachtem) Ende insgesamt sowohl die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB als auch die Mindestfrist von einem Monat für die Auslegung gemäß Satz 1 der Vorschrift umfasst. Um einen Tag verkürzt ist hier nämlich die Bekanntmachungsfrist, weil die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erst am Tage nach der Bekanntmachung beginnt, während die Mindestfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB um einen Tag überschritten ist, weil bei der Berechnung dieser Frist der erste Tag der Auslegung mitzuzählen ist (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6. Juni 1972 GmS-OGB 2/71 BVerwGE 40, 363 ).“

Im Ergebnis bedeutet das, dass ein Normenkontrollantrag, wenn dieser zulässig sein sollte, nur dann Erfolg hätte, wenn das in der Bekanntmachung angegebene Ende der Auslegungsfrist mit dem 02.02.2008 oder früher angegeben worden wäre. Sofern das angegebene Auslegungsende mit dem 03.02. oder später angegeben worden ist, steht die verkürzte Bekanntmachungsfrist der Wirksamkeit des Bebauungsplanes nicht entgegen und der Antrag wäre unbegründet.


Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Sofern Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer weiteren Vertretung beauftragen wollen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Über die Kosten, die durch meine Beauftragung entstehen, informiere ich Sie natürlich gerne vorab kostenlos. Bei Bedarf können Sie jederzeit mit meiner Kanzlei Kontakt aufnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-


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