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Beamtenbesoldung

28. Juli 2015 12:34 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Hotstegs, LL.M.

Zusammenfassung

Stellenzulagen nach § 46 können auch prozentual vergeben werden. Das ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Lehnt ein Dienstherr dies ab, muss ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

Ich bin Beamter einer Mittelbehörde mit 18.000 Beschäftigten und in der Besoldungsgruppe A9 (seit 11/2011), die Stelle ist auf Grund der Tätigkeit mit A9 mit Amtszulage dotiert. Meine Kollegen bekommen diese, eine Kollegin seit dem 16.07.2015, mit identischer Tätigkeit.
Am 21.05.2015 stellte ich einen Antrag auf Gewährung einer Zulage (Amtszulage) mit Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2011, Az.: 2 C 30.09 , 2 C 27.10 und 2 C 48.10 .
Der Antrag wurde mit dieser Begründung abgelehnt;
„Da die Amtszulage nach Anlage IX des ÜBesG NRW. Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A9 aber nur für maximal 30% der Stellen in A9 gewährt werden darf und diese Quote ausgeschöpft ist, kann Ihnen das höherwertige Amt nicht im Wege einer Beförderung übertragen werden".
Ein Rechtsmittel wurde in der Ablehnung nicht benannt.
Alle anderen Voraussetzungen sind erfüllt.
Besteht für mich ein Anspruch auf Zulage, auch rückwirkend (gleiche Tätigkeit, gleiches Geld)? Welche Rechtsmittel sind empfehlenswert?

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.

In Ihrem Fall ist zu unterscheiden zwischen einer dauerhaften Amtszulage ("kleine Beförderung") und einer Vertretungszulage nach § 46.

Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen letzteren Fall. Hierzu gibt es auch ganz aktuelle Rechtsprechung vom 25.09.2014 (siehe http://www.hotstegs-recht.de/?p=2792), die besagt, dass eine entsprechende Zulage monatsgenau und personengenau zu vergeben ist. Das würde also z.B. dazu führen, dass nicht alle Beamten die volle Zulage erhielten, sondern jeder nur einen entsprechenden prozentualen Anteil.

Entspricht es Ihrer Situation, dass eine Zulage nach § 46 in Betracht kommt, dann empfiehlt es sich gegen die Ablehnung rechtzeitig innerhalb eines Jahres Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einzulegen. Nach der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Nordrhein-Westfalen kommt hier nur eine entsprechende Klage in Betracht. Typischerweise werden diese Kosten auch von einer Versicherung, evtl. auch über den Rechtsschutz einer Gewerkschaft erstattet.

Wenn für Sie eine Amtszulage im Sinne einer "kleinen Beförderung" in Rede steht, dann kann es sein, dass die Ablehnung rechtsmäßig ist. Denn auf eine (kleine oder große) Beförderung hat ein Beamter keinen Anspruch. Sie könn(t)en lediglich durchsetzen, dass bei entsprechenden Stellenbesetzungen oder Vergaben von Zulagen ermessensfehlerfrei entschieden wird. Hierfür muss ggf. auch gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden, häufig sind hierbei verwaltungsgerichtliche Eilverfahren (Konkurrentenstreit) zu führen. Das führt aber eben nicht zwingend dazu, dass Sie eine Zulage erhielten. Das Ergebnis mag ungerecht erscheinen, wird aber vom Gesetzgeber so grundsätzlich toleriert.

Um abklären zu können, welches Rechtsmittel Ihnen empfohlen werden kann, ist eine genaue Sichtung der Unterlagen zu empfehlen. Dann können auch z.B. die Klagefristen genau berechnet werden.

Bitte zögern Sie nicht, bei Bedarf auf unsere Kanzlei zuzukommen. Wir beraten und vertreten Beamte aus dem gesamten Bundesland und auch darüber hinaus.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 31. Juli 2015 | 13:30

Sehr geehrter Herr Hotstegs,

die Haushalts- und Stellenpläne der Jahre 2013-2016 weisen meine Stelle als A9 mit Zulage aus.
Ergibt sich hier ein Anspruch auf Amtszulage oder auf Zulage nach § 46 ÜBesG?
Wenn eine Amtszulage nicht gewährt wird, greift hier die Zulage nach § 46 ÜBesG?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Juli 2015 | 14:43

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Nachfrage.

Einen Anspruch auf die Amtszulage, also die "kleine Beförderung", haben Sie unmittelbar aus dem Stellenplan nicht. Sie können hieraus lediglich erkennen, dass Sie die Chance auf eine kleine Beförderung hätten, ohne Ihr bisheriges Aufgabenfeld wechseln zu müssen. Sie werden also im Ergebnis höherwertig beschäftigt.

Das verstärkt meinen Eindruck, dass eine Zulage nach § 46 ÜBesG NRW tatsächlich in Betracht käme. Bislang gibt es hierzu wenige Verfahren in Nordrhein-Westfalen. Wir führen derzeit u.a. im Bereich der Finanzverwaltung und innerhalb der Lehrerschaft entsprechende Verfahren durch.

Bei Bedarf beraten und vertreten wir Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt

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