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Beamte i. Vorbereitungsdienst

| 12. Januar 2010 09:35 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin zurzeit Beamte (m, 26) im Vorbereitungsdienst für den geh. Verwaltungsdienst.
Da ich drei kleine Kinder habe (einen leiblichen Sohn und zwei "Stiefkinder"), bin ich etwas besorgt darüber, dass man mich eventuell aus dem Dienstverhältnis entlassen könnte. Die drei Kinder besuchen den Kindergarten und bedauerlicherweise lässt es sich nicht vermeiden, dass dadurch Krankheiten auch nach Hause geschleppt werden. Auf Grund dessen bin ich etwas häufiger erkrankt, als andere Auszubildende.

Ist es meinem Dienstherren möglich, mich nur auf Grund einiger Fehltag (ca. 15 p.a.) aus dem Dienstverhältnis zu entlassen?
Oder ist hierfür ein gravierendes Fehlverhalten meinerseits notwendig (strafrechtliches Verhalten)

Wäre ich im Fall einer Entlassung gezwungen, diese einfach hinzunehmen, oder gibt es einen rechtlichen Rahmen?

Bedarf es vorab einer Abmahnung, oder kann die Entlassung grundsätzlich mit sofortiger Wirkung ausgeprochen werden?

Für eine umgehende Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

12. Januar 2010 | 12:15

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


grundsätzlich wäre eine Entlassung wegen der Fehltage möglich, da dann eine sogannnten mangelnden Bewährung in Form der fehlenden Befähigung vorliegen kann. Allerdings wird man kaum bei 15 Fehltagen p.a. davon ausgehen können, dass diese Grenze schon überschritten ist. Ein strafrechtliches Fehlverhalten ist nicht Voraussetzung; dieses würde nur die Entlassungsfristen verkürzen.

Allerdings müssten Sie vorab den genauen Grund erfahren und dazu schriftlich angehört werden. Auch dann sind Sie aber nicht rechtlos und müssten dieses hinnhemen. Sie könnten dann notfalls die gerichtliche Entscheidung herbeiführen, die sicherlich angesichts der 15 Fehltage zu Ihren Gunsten ausgehen dürfte, da diese Zeit eben noch nicht so ungewöhnlich hoch ist, dass man von einer fehlenden Befähigung sprechen kann.

Einer "Abmahnung" bedarf es hingegen nicht. Das Verfahren könnte also auch ohne Vorwarnung eingeleitet werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Bewertung des Fragestellers 27. Februar 2010 | 11:03

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