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Bayern:Sondernutzngsrecht auf Spitzboden in Maisonette in Sondereigentum umwandeln

| 8. Januar 2021 15:43 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um die Umwandlung von Sondernutzungsrechten in Sondereigentum nach dem WEG.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben in Bayern eine Maisonette gekauft, die sich über DG und Spitzboden erstreckt. Beide Ebenen haben Fenster und werden zu Wohnzwecken benutzt - von den vorheringen Eigentümer.
In der Teilungserklärung wird die Nutzung des Spitzbodens in einem extra-Abschnitt als "Ergänzung zur Gemeinschaftsordnung", wie folgt reguliert:

(Teilungserklärung Zitatsanfang)
URNr. Sxxx/xxx
Ergänzung zur Gemeinschaftsordnung

1. Ziffer 7. (sondernutzungerechte) wird um folgende
Bestimmung ergänzt: 5. Bei allen Dachgeschoß-Wohnungen werden die Wohnungstrennwände bis zur Dachhaut hochgeführt. Der über jeder Dachgeschoß-Wohnung liegende, in dieser Weise abgeschlossene Spitzboden ist nur von der darunterliegenden Wohnung aus zugängig. Der jeweilige Eigentümer einer DachgeschoßWohnung erhält das dauernde, alleinige sondernutzungsrecht an dem über seiner Wohnung liegenden Spitzboden, unter Ausschluß des Mitbenützungsrechtes aller übrigen Miteigentümer.

(Teilungserklärung Zitatende)

Der notariell beurkundete URNr. Sxxx/xxx wird im Grundbucheintrag erwähnt und zwar wie folgt:

(Grundbucheintrag Zitatanfang)
Der Inhalt des Sondereigentums ist geändert; gemäß Bewilligung vom xx.xx.xxxx/URNr. Sxxx/xxx; eingetragen am xx.xx.xxxx
(Grundbucheintrag Zitatende)

Der Spitzboden hat keinen weiteren Zugang als den aus unserer Wohnung (Wendeltreppe aus dem Wohnzimmer).

Zu meinen Fragen:
Wir überlegen mit allen eigentümer einer DG Wohnung zu sprechen und den sondernutzungsrecht in Sondereigentum umzuwandeln: macht es Sinn? Was wären die Vor- bzw. Nachteile?

Danke im Voraus für die Antwort.

Mit freundlichen Grüßen,

8. Januar 2021 | 17:34

Antwort

von


(1390)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
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Gerne zu Ihrem Fall:

Zuvorderst sollten Sie klären, ob der Spitzboden überhaupt zur Nutzung für Wohnzwecke zugelassen ist, was sich nicht selbstverständlich aus der Ergänzung Nr. 1 Ziffer 7 herleiten lässt.

Und schon gar nicht aus der Tatsache, dass beide Ebenen Fenster haben und „von den vorherigen Eigentümern benutzt wurden", wie Sie schreiben.

Denn sonst sehe ich keinen Mehrwert für den angefragten Aufwand einer Umwidmung des Sondernutzungsrechts in Sondereigentum.

Denn letzteres ist durchaus nicht ohne „dinglichen" Aufwand zu bekommen.

Denn die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum – gerade das Dach und der Spitzboden sind regelmäßig Teile des Gemeinschaftseigentums - setzt die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer mittels Auflassung und Eintragung ins Grundbuch voraus, § 4 Abs. 1, 2 WEG , § 925 BGB .

Eine Vereinbarung i.S.d. § 10 Abs. 2 und 3 WEG genügt nicht.

Im Verweigerungsfall müsste die Mitwirkung gesondert eingeklagt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 9. Januar 2021 | 12:20

Danke Herr Burgmer,

für Ihre Antwort.
Ich habe verstanden, dass der einzige Vorteil von SE gegenüber SN in der Möglichkeit der Nutzung des Spitzboden zu Wohnzwecken liegt.
Frage: Wenn wir das mit der WEG klären möchten, müssten wir dann zusätzlich die (Gemeinschafts)Eigentumsanteile aller Eigentümer kaufen auch wenn wir Sondernutzungsrecht am Spitzboden haben? Wenn ja, wie wären die Anteile zu bewerten?

Danke im Voraus für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Januar 2021 | 16:21

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Ich habe verstanden, dass der einzige Vorteil von SE gegenüber SN in der Möglichkeit der Nutzung des Spitzboden zu Wohnzwecken liegt.

Antwort: Nein. Sie verwechseln Äpfel mit Birnen. Die SN kann auch zum (ggf. erweiterten) Wohnen dienen. ABER: Normalerweise ist ein Dachboden baurechtlich nicht zur Nutzung als Wohnung zugelassen (Brandschutz, Rettungswege etc.).

Wenn der Dachboden zu Wohnzwecken zugelassen wäre (was man beantragen müsste) , dürften Sie den als SN aber nicht an Externe vermieten. Als SE eines zu Wohnzwecken zugelassenen Dachbodens wäre das hingegen möglich.

Das ist der Unterschied zwischen Ihrem Plan A und B (SE vs. SN)

Umfänglich nutzen unter Ausschluss der anderen WE dürfen Sie den Dachboden auch als SN. Und weil die SN vorliegend auch grundbuchlich gesichert ist, würde das auch im Fall eines Weiterverkaufs Ihres SE so fort gelten, wäre also werterhaltend gesichert.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 9. Januar 2021 | 16:50

Noch zum besseren Verständnis:

Bauliche Veränderungen, also alles was zum Wohnen gehört, dürfen Sie im SN NICHT vornehmen (Waschbeckeninstallation, Badezimmer, Toilette etc.).

Im SE ist das hingegen möglich.

MfG
Burgmer, RA

Bewertung des Fragestellers 10. Januar 2021 | 16:51

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