Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Baurecht Schleswig-Holstein

26. Januar 2015 19:25 |
Preis: 63€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Frank Phileas Lemmer

Zusammenfassung

In einem Bescheid, mit dem die Untere Denkmalschutzbehörde eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erteilt hat, muss auf deren Geltungsdauer nicht hingewiesen werden.

Ich besitze ein gewerblich genutztes Haus (Kunstgalerie mit Wohnung) im Außenbereich.
2010 habe ich das Kreisbauamt gefragt, ob die Errichtung eines Carports verfahrensfrei ist.
Ich erhielt die Antwort, dass die untere Denkmalschutzbehörder ihr Einverständnis geben müsse, da in unmittelbarer Nachbarschaft Hünengräber seien..
Ich erhielt daraufhin vom " Kreisbauamt NF - Fachdienst Bauen - Untere Denkmalschutzbehörde - ein Schreiben folgenden Inhalts :
....die Errichtung eines Carports ist nach § 63 Absatz 1 uind 1b LBO verfahrensfrei....
...Sie erhalten die Auflagen, nur mit gedeckten Farben zu arbeiten ....

Dies habe ich bestätigt und bekam am 7.6.2010 ein Schreiben von der unteren Denkmalschutzbehörde, dass ich unter Beachtung der Auflagen die Genehmigung erhalten...die Umgebung entsprechend meinem Antrag zu verändern.
Das Schreiben war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, jedoch NICHT mit einem Hinweis auf die Dauer dieser Genehmigung..

Im Herbst 2014 habe ich mit dem Bau begonnen und bekomme nun eine Baustilllegung mit der Begründung, die Genehmigung hätte nur eine 3 jährige Laufzeit - sie sei also abgelaufen.

Frage:
Muss in der Genehmigung auf die Laufzeit von 3 Jahren hingewiesen werden und kann ich - sofern die Denkmalschutzbehörde die Genehmigung erneut erteilt, das Carport weiterhin verfahrensfrei zu Ende bauen ?
.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:

Nach dem Denkmalschutzgesetz für Schleswig-Holstein (SHDSchG) ist, wie bei Ihnen geschehen, in bestiummten Fällen auch für an sich genehmigungsfreie Bauvorhaben ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben.

Wird eine entsprechende Erlaubnis durch Bescheid erteilt, muss dieser eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Auf die Geltungsdauer von 3 Jahren muss die Behörde allerdings nicht hinweisen.

Da die 3 Jahre vor Baubeginn bereits abgelaufen waren, haben Sie jetzt wahrscheinlich eine denkmalschutzrechtliche Anordnung erhalten.

Eine weitere Bautätigkeit ist daher erst dann möglich, wenn Sie nach erneuter Antragstellung wiederum die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Errichtung des Carports mit den entsprechenden Auflagen erhalten. Da die Denkmalschutzbehörde dies bereits zuvor - unter der Auflage der Verwendung gedeckter Farben - gestattet hatte, dürfte einer erneuten Erlaubnis auch nichts im Wege stehen.

Sie können also zu Ende bauen, sobald Sie auf Ihren erneuten Antrag hin einen entsprechenden Bescheid erhalten. Bis dahin müssen die Bautätigkeiten allerdings ruhen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER