Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
"Wer zahlt die Wiederherstellung der Außenoptik und beseitig die Ausbrüche?"
Der Fensterbauer.
"Habe ich ein Recht darauf, dass er größere Fenster bestellt und einbaut?"
Das kommt auf die Vereinbarungen im Werkvertrag an. Wurde eine bestimmte Göße oder eine bestimmter Hersteller vereinbart, gilt entweder die vereinbarte Fesntergröße oder das größtmögliche Fenster des Herstellers.
Sind keine Vereinbarungen zur Fenstergröße oder Hersteller erfolgt, gilt es zu prüfen, ob die bis zu 4cm Abstand zum Fensterrahmen einen Mangel darstellen.
Da Sie weiter ausführten, dass Ihnen Dämmung wichtig ist, besteht die Möglichkeit, dass nach Einbau der Fenster am Fensterrahmen noch Dämmung angebracht wird, die diesen Abstand verringern. Hier wäre der Werkvertrag bzw. die weitere Bauausführung zu prüfen. Selbst wenn der Handwerker die Dämmung nicht selbst anbringen soll, kann es sein, dass aufgrund eines Missverständnis er davon ausgeht, dass noch gedämmt wird.
Hierbei könnte der Fensterbauer die entsprechende Zugabe für die notwendige Dämmung vorgenommen haben.
Dazu kann dem Sachverhalt nur bedingt Informationen entnommmen werden.
"Wie/wann kann ich den Vertrag auflösen? Bsp. wenn er zu einem dritten Treffen ebenfalls nicht erscheint?"
Sie können mit dem Risiko der Entschädigung jederzeit einen BGB Werkvertrag nach § 649 BGB
kündigen.
Wenn Sie größere Fenster wollen, müssen Sie dies dem Handwerker anzeigen. Denn soweit dies ein Mangel sein kann, sind Sie in der Pflicht einen möglichen Schaden zu mindern.
Ob es sich tatsächlich um einen Mangel handelt, ist s.o. noch zu prüfen.
"Welche Rechte hat der Fensterbauer?"
Wenn Sie kündigen nach § 649 BGB
verbleibt dem Handwerker die Forderung der vereinbarten Vergütung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen.
Ob eine Kündigung sinnvoll ist, müssen Sie entscheiden.
Sollte sich der Werkvertrag, wie nach einigen Ansätzen im Sachverhalt zu vermuten, schon im Rahmen der Nachbesserung bzw. Mängelbeseitigung befinden, müssen Sie den Weg der Geltendmachung von Mängelrechten wählen und fortführen.
Zunächst hat der Werkunternehmer die Wahl der Art der Nacherfüllung. Zwar würde eine neues Werk (Einbau anderer Fenster) Ihren Wünschen entsprechen, dies müsste der Handwerker jedoch nur, wenn tatsächlich zu kleine Fenster eingebaut wurden. Da er die Größe der Fenster nur durch deren Austausch verändern kann.
In diesem Bereich sind Sie darauf angewiesen, entweder mit dem Handwerker eine gemeinsame Lösung zu finden oder Sie suchen die Konfrontation.
Dann wird er sich auf den Standpunkt stellen, die vereinbarte Leistung erbracht zu haben.
Seine Rechte sind dann die Forderung nach Abnahme der Leistung und Stellung der Schlussrechung.
Wegen § 640 BGB
müssten Sie die Abnahme sodann wegen nicht unwesentlicher Mängel verweigern oder die Abnahme unter dem Vorbehalt der aufgeführten Mängel vornehmen.
Insofern haben Sie nach § 641 Abs. 3 BGB
die Möglichkeit wegen eines Mangels den doppelten Betrag für dessen Beseitigung zurückzubehalten.
Da Sie schon 65% zahlten, dürfte der doppelte Betrag für die erforderliche Mängelbeseitigung die ausstehende Vergütung übersteigen und Sie sollten den Rest zurückbehalten.
Der Erfolg dieses Vorgehens, denn der Handwerker wird Sie sicher auf Zahlung verklagen, hängt davon ab, ob diese bis zu 4 cm Abstand ein Mangel sind.
Dies müssten Sie anhand der Vereinbarung (s.o.) und der Absprachen hinsichtlich Dämmung vorab aufklären.
Nach meinem Dafürhalten und dem geschilderten Sachverhalt ist eine Abstand von 4cm zwischen Fenster und Mauerwerk zu viel, da in der Regel ein Teil des Fensterrahmens mit in die Dämmung einbezogen wird.
Mein Vorschlag ist, kontaktieren Sie einen bei der örtlichen IHK bestellten Sachverständigen und schildern Sie das Problem. Bei 12 Fenstern dürften die Kosten für eine Auskunft (ohne Gutachten) ein geringer Kostenpunkt im Gegensatz zu einem verlorenen Prozess sein.
Wenn dieser einen Mangel darin begründet sieht und dies gegebenfalls mittels Gutachten oder Aussage bezeugen würde, können Sie gegenüber Ihrem Handwerker auch die härtere "Gangart" in Betracht ziehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine gute Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.
Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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E-Mail:
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
folgende Information hat Ihnen gefehlt:
Ich habe dem Handwerker bereits folgende Möglichkeiten angeboten: er kann
a) neue, größere Fenster selbst einbauen und die Rücknahme/den Verkauf der alten Fenster übernehmen
b) vom Vertrag zurücktreten und ich übernehme die Rücknahme/den Verkauf der alten Fenster.
Keine Antwort, nur Drohen mit einem Gutachter. Kein Erscheinen zu dem Termin. Ich habe ihm einen dritten Termin angeboten, mit dem Hinweis, dass ich mich bei Nichterscheinen nicht mehr an den Vertrag gebunden fühle. Ist dies zulässig?
Gedanklich durchgespielt hieße das:
- ich kündige den Vertrag mit ihm schriftlich
- ich behalte alle Fenster und versuche, sie zu verkaufen (darf ich das? gehören Sie mir? habe ja bereits 65% bezahlt)
- ich beauftrage einen neuen Fensterbauern mit dem Ausbau/Bestellung/Einbau der Fenster
Mein großes Problem: Alle anderen Gewerke hängen, weil es mit den Fenstern nicht weiter geht. Daher wäre mir diese Lösung, das Kündigen des Vertrages am liebsten. Natürlich wäre mein Verlust die Summe, die ich bereits bezahlt habe, abzgl. des Erlöses aus dem Fensterverkauf.
Und die Ungewissheit, ob er rechtlich im Nachhinein noch etwas unternehmen könnte?
Nochmals Danke!
P.S.: Inwiefern würde die örtliche Entfernung bei einer Beratung keine Rolle spielen? Haben Sie eine Depandance im Ruhrgebiet?
Sehr geehrte Fragestellerin,
"Ich habe ihm einen dritten Termin angeboten, mit dem Hinweis, dass ich mich bei Nichterscheinen nicht mehr an den Vertrag gebunden fühle. Ist dies zulässig? "
Dies könnte als Kündigung interpretiert werden. Insoweit Sie kündigen wollen, sollten Sie dies jedoch explizit (nochmals) erklären.
Wenn die Arbeiten schon abgeschlossen sind und eine Abnahme schon stattgefunden hat, ist eine Kündigung nicht mehr möglich.
Sie müssen in diesem Fall Ihre Rechte wegen eines Mangels geltend machen. (Um hier Sicherheit zu erlangen, ob ein Mangel vorliegt, war mein Vorschlag die bezahlte Auskunft, statt eines vollumfänglichen (Privat-)Gutachtens, welches Sie im Zweifel vor Gericht wiederholen müssten.)
Ihre Rechte im Falle eines BGB-Werkvertrages nach Abnahme definiert § 634 BGB
.
Die Nacherfüllung scheint verweigert zu werden. (Dazu müsste der genaue Wortlaut der "Drohungen" des Handwerkers berücksichtigt werden.)
Im Falle der Verweigerung stehen Ihnen Rücktritt und Schadensersatz bzw. Minderung nach §§ 636
, 638 BGB
zu.
Aufgrund Ihrer wartenden anderen Gewerke, ist die Möglichkeit der Selbstvornahme besser geeignet, Ihre Wünsche umzusetzen.
Die Selbstvornahme (§ 637 BGB
) hat jedoch einige Fallstricke.
->Sie können einen Vorschuss nicht verlangen, soweit die Deckung aus der zurückbehaltenen Vergütung reicht.
-> im Falle einer unberechtigten Selbstvornahme tragen Sie die Kosten selbst
->unter analoger Anwendung des § 635 Abs. 4 sind Sie zur Herausgabe der ausgetauschten Teile (Fenster) verpflichtet.
"Gedanklich durchgespielt hieße das:
- ich kündige den Vertrag mit ihm schriftlich
- ich behalte alle Fenster und versuche, sie zu verkaufen (darf ich das? gehören Sie mir? habe ja bereits 65% bezahlt)
- ich beauftrage einen neuen Fensterbauern mit dem Ausbau/Bestellung/Einbau der Fenster"
Die Fenster sind mit Einbau Ihr Eigentum geworden. Bei einer Kündigung auch kein Problem, hier wird "nur" über Geld gestritten.
Bei einem Mangel (nach Abnahme) problematisch beim Ausbau der Fenster wegen § 635 Abs. 4 BGB
.
"Alle anderen Gewerke hängen, weil es mit den Fenstern nicht weiter geht. Daher wäre mir diese Lösung, das Kündigen des Vertrages am liebsten."
Ja Kündigung (vor Abnahme) und Selbstvornahme (nach Abnahme bei einem Mangel) bei Nachrfüllungsverweigerung bzw. fruchtlosem Fristablauf sind die richtigen Varianten für einen schnellen Baufortschritt.
"Natürlich wäre mein Verlust die Summe, die ich bereits bezahlt habe, abzgl. des Erlöses aus dem Fensterverkauf."
Bei einer Kündigung gilt :
"Wenn Sie kündigen nach § 649 BGB
verbleibt dem Handwerker die Forderung der vereinbarten Vergütung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen."
Er bekommt seine komplette Vergütung abzüglich nicht erfolgter Ausgaben, mithin auch seinen Gewinn. Jedoch sind Sie den Handwerker sofort los.
"Und die Ungewissheit, ob er rechtlich im Nachhinein noch etwas unternehmen könnte?"
Natürlich wird er es versuchen, da er eben anderer Meinung ist. Soweit Sie kündigen (können s.o.) wird die Klage sich auf das Geld konzentrieren.
Soweit Sie einen Mangel nachweisen konnten, geht es um Zeit und Geld (deshalb Selbstvornahme unter den entsprechenden Voraussetzungen).
In beiden Fällen gilt, wer etwas will, muss es beweisen (Ausnahme Beweislastumkehr).
"P.S.: Inwiefern würde die örtliche Entfernung bei einer Beratung keine Rolle spielen?"
Sie verzichten nur auf das persönliche Gespräch vor Ort. Die Vertretung gestaltet sich ebenso unter Nutzung von E-Mail, Post und Telefon.
"Haben Sie eine Depandance im Ruhrgebiet?" Nein. Jedoch ist die Frage der Fahrtkosten vorab zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt