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Baumschutzverordnung - Ersatzbepflanzung für abgestorbenem Baum

| 17. Oktober 2016 21:44 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Muss ich für die Beseitigung eines abgestorbenen Baums eine Ersatzbepflanzung vornehme?

Ein abgestorbener Baum fällt nicht unter die Baumschutzverordnung und es kann keine Ersatzpflanzung gefordert werden.

Ich bin Eigentümer eines Grundstücks. Auf dem Grundstück befinden sich 12 Bäume, die unter Baumschutz fallen. Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Bäume, die (noch) nicht unter Baumschutz fallen.

Ein unter Baumschutz fallender Baum ist abgestorben. Ich habe eine Anzeige zur Beseitigung des Baumes gemacht. Das Beseitigen des Baums wurde bewilligt.

Allerdings wurde mir eine Ersatzbepflanzung auferlegt. Aus anderen Gemeinden habe ich es bisher noch nie erlebt, dass man für einen abgestorbenen Baum eine Ersatzbepflanzung vornehmen muss.

Daher meine Fragen:
1) Fällt ein abgestorbener Baum überhaupt unter die Baumschutzverordnung?
2) Falls ja: kann für einen abgestorbenen Baum einer Ersatzbepflanzung gefordert werden?

Falls beide Fragen mit ja beantwortet werden können, schließe ich noch eine dritte Frage an. Wenn ich für abgestorbene Bäume nämlich eine Ersatzbepflanzung vornehmen muss, andere Bäume aber weiter wachsen lasse, nimmt mit der Zeit die Anzahl der unter die Baumschutzverordnung fallenden Bäume deutlich zu. Um das zu verhindern, müsste ich Bäume, kurz bevor sie unter die Baumschutzverordnung fallen, fällen. Das Ergebnis: ich fälle gesunde Bäume und pflanze dafür neue Bäume als Ersatzbepflanzung für abgestorbene Bäume.

Nach dieser Vorbemerkung die Frage
3) Kann ich einen bestehenden Baum als Ersatzbepflanzung deklarieren (womit dieser unter die Baumschutzverordnung fällt).


17. Oktober 2016 | 22:48

Antwort

von


(2928)
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Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung wird man den abgestorbenen Baum nicht unter die BaumSchVO fassen können, da nach § 3 (1)2 dieser Verordnung eben nicht abgestorbenes Gehölz als Baum herangezogen werden kann.

Denn danach ist eben jede Maßnahme untersagt, die "zum Absterben" führen kann, so dass denklogisch die Satzung also nur nicht abgestorbenes Gehölz umfasst.

Der abgestorbene Baum wird daher nicht unter diese Verordnung fallen (so im Ergebnis auch: VG München, Urt.v. 01.08.2013, Az.: M 11 K 12.5724 ).


Zu beachten ist weiter, dass § 3 (2) 1 der Verordnung, erlaubt, "totes Gehölz" (Ausschneiden von Totholz) ersatzlos zu entfernen.

Da also gegen kein Verbot mit der Entfernung von Totgeholz verletzt wird, muss dieses auch dann gelten, wenn der Baum insgesamt tot ist, denn eine quantitative Unterscheidung sieht diese Verordnung eben nicht vor, d.h. wenn einzelne tote Äste entfernt werden dürfen, dürfen auch tote Bäume entfernt werden.


Ist dieses aber der Fall, greift die Verordnung nicht ein und eine Ersatzpflanzung nach § 5 der Verordnung hat nicht zu erfolgen.

Daher ist diese Anordnung nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung rechtswidrig (sofern Sie nicht durch eine Handlung Ihrerseits für das Absterben gesorgt hätten, was ich bei der Beantwortung aber nicht unterstelle) und sollte entsprechend angegangen werden, da eine Grundlage für so eine geforderte Ersatzpflanzung nach § 6 BaumSchVO nicht vorliegt.


Unrichtig ist aber Ihr Ansatz, einen anderen, jüngeren Baum als Ersatzpflanzung zu benennen. Unabhängig davon, dass keine Ersatzpflanzung in Betracht kommt, hätte nicht der Eigentümer, sondern die Stadt die Auswahlmöglichkeit, was sich auch aus § 6 BaumSchVO ergibt.


Zusammenfassend sind die Fragen also wie folgt zu beantworten:

1) Fällt ein abgestorbener Baum überhaupt unter die Baumschutzverordnung?

Nein, das ist nicht der Fall.

2) Falls ja: kann für einen abgestorbenen Baum einer Ersatzbepflanzung gefordert werden?

Nein, das kann nicht gefordert werden.

3) Kann ich einen bestehenden Baum als Ersatzbepflanzung deklarieren (womit dieser unter die Baumschutzverordnung fällt).

Nein, diese Auswahlmöglichkeit besteht nicht.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Bewertung des Fragestellers 20. Oktober 2016 | 22:01

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