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Bauliche Veränderung - Zaun

23. Oktober 2012 09:40 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

In einer WEG Neubau Wohnanlage soll erstmalig ein Zaun errichtet werden, da dieses bauseits nicht erfolgt ist. In der Gemeinschaftsordnung steht zum Thema bauliche Veränderungen:
"In Erweiterung der gesetzlichen in §22 WEG geregelten Fälle der Beschlussfassung über bauliche Veränderungen und Zustimmungspflichten gilt, dass über bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung hinausgehen, in jedem Falle auch mit einer Mehrheit von 3/4 aller vorhandenen Stimmen beschlossen werden kann, ohne dass es zusätzlich der Zustimmung einzelner Miteigentümer bedarf."
Meine Frage:
Was bedeutet der letzte Halbsatz "ohne dass es zusätzlich der Zustimmung einzelner Miteigentümer bedarf." Wer wären diese Miteigentümer.
Sind die Kosten auf alle Miteigentümer umzulegen, auf die die zugestimmt haben oder es es möglich diese nur auf die ebenerdigen Wohnungen mit Garten im Erdgeschloss umzulegen, auf dem der Zaun letztendlich steht.

23. Oktober 2012 | 11:31

Antwort

von


(1107)
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Der von Ihnen erwähnte Halbsatz bezieht sich auf die Regelung in § 22 WEG .

Nach § 22 Abs. 1 S.1 WEG ist die Zustimmung jedes Wohnungseigentümers erforderlich, dessen Rechte durch eine bauliche Veränderung beeinträchtigt wird, die über eine reine Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht.

Normalerweise ist also die Zustimmung eines jeden Wohnungseigentümers erforderlich, dessen Rechte über das in § 14 WEG zu duldende Maß beeinträchtigt wird.

Diese Regelung des WEG ist durch Vereinbarung bzw. Teilungserklärung abdingbar.

In der Folge bedeutet dies, daß ein beeinträchtiger Wohnungseigentümer dies nicht mehr geltend machen kann, wenn die vorgenannte Abänderung in der Teilungserklärung enthalten ist (so Ffm NZM 05,947 ).

Das bedeutet zwar nicht, daß Sie bei Beschlüssen zu baulichen Veränderungen vollkommen rechtlos wären, aber die Einspruchsmöglichkeit einzelner Eigentümer wird durch diese Regelung eingeschränkt.

Für Ihren konkreten Fall ist damit klargestellt, daß die Eigentümerversammlung grundsätzlich das Recht hat die Errichtung eines Zauns mit der erforderlichen Mehrheit zu beschließen.

Für die Kosten gilt § 16 Abs. 2 WEG :

„(2) Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen."

Mit anderen Worten: Wenn die bauliche Veränderung wirksam beschlossen wurden, handelt es sich um Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Daher sind auch alle Miteigentümer für die Kosten der verantwortlich, unabhängig davon wer zugestimmt hat, bzw. im Erdgeschoß wohnt.


Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
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