Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Als Bauherr/in sind Sie für die Einhaltung der Ruhezeiten verantwortlich bzw. dazu angehalten, die ausführenden Gewerke zu einer entsprechenden Einhaltung zu ermahnen.
Die örtlichen Ruhezeiten können Sie üblicherweise der Ortssatzung entnehmen.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
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