Sehr geehrte Fragestellerin,
leider sehe ich hier kaum Möglichkeiten, das Baukindergeld noch zu erhalten.
Die Richtlinien sehen keinen grundsätzlichen Rechtsanspruch vor, so dass Form- und Fristfehler der Antragsteller zu deren Lasten gehen.
Wenn und soweit Sie noch in der 6 Monatsfrist seit Einzug gem. Meldebescheinigung liegen, könnten Sie eine nochmalige Beantragung probieren.
Eine Aussicht auf Erfolg kann Ihnen in Ermangelung von Rechtsprechung hierzu kaum jemand geben.
Man kann darüber trefflich streiten, ob die KfW Sie in irgendeiner Weise hätte informieren müssen, oder ob Sie die Richtlinien dieser Förderung nicht ausreichend gründlich gelesen haben.
Bei derartigen Förderungen ohne Rechtsanspruch wird bei Fristsäumnissen eher mit negativen Gerichtsentscheiden zu rechnen sein.
Es tut mir leid, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Wilke,
was heißt "trefflich streiten"? Es geht ja auch um die Frage, ob die Benachrichtigung im Portal eine ordnungsgemäße Zustellung ist. Wie geschrieben habe ich weder Post noch Email bzgl. der Sache bekommen. Wenn dies keine ordnungsgemäße Zustellung war, so sollte die Frist doch noch nicht begonnen haben, oder? Wie ist denn zu bewerten, dass nur ich den Antrag gesendet habe und nicht meine Freundin/Hausmitbesitzerin?
Sehr geehrter Fragesteller,
mit „trefflich streiten" meinte ich, dass dies zumindest Punkte sein werden, die vor Gericht eine Rolle spielen dürften.
Leider teilen Sie nicht genau mit, welches Baukindergeld in welchem Bundesland Sie beantragt haben, dies könnte für die Einordnung, ob der Zivilrechtsweg oder der Verwaltungsrechtsweg eingeschlagen werden muss, eine Rolle spielen.
Läge hier eine zivilrechtliche Angelegenheit vor, dann könnten Sie argumentieren, dass es noch gar nicht zum
Abschluss des Fördervertrages gekommen sei, weil die Annahme dieses Vertrages Ihnen bisher nicht zuging.
Insofern redeten wir dann nicht von einer verpassten Frist, weil es noch gar keinen Vertrag mit der KFW gab.
Dieser Weg ließe sich durchaus versuchen.
Sie sollten in jedem Fall widersprechen und die Auszahlung des Betrages verlangen.
Soweit Sie zusammen den Antrag gestellt haben, reicht es aus, wenn einer von mehreren Antragstellern die Frist verpasst.
Auch hierüber kann man streiten, denn dieser Punkt ist meines Wissens nach nicht in den Richtlinien geregelt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt