Sehr geehrte Ratsuchende,
aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Zunächst müsste festgestellt werden, ob das Stallgebäude überhaupt Bestandsschutz im Sinne des § 35 BauGB
genießt.
Sie haben hierzu mitgeteilt, dass die Behörde „die Erhaltung des Gebäudes“ erlaubte.
Wichtig wäre es hier zu wissen, ob eine bloße Duldung eines Schwarzbaus oder die nachträgliche Erteilung einer Genehmigung vorlag. Ein baurechtlicher Bestandsschutz besteht nämlich nur für legalisierte Bauten, nicht aber für Schwarzbauten.
Auf z.B. eine mündliche Aussage hinsichtlich einer Duldung könnten Sie hier nicht vertrauen.
Handelt es sich nach wie vor um einen Schwarzbau, so laufen Sie Gefahr, dass eine Abrissverfügung ergeht.
Soweit eine Genehmigung des zuständigen Bauordnungsamtes zum Erhalt des Gebäudes vorliegt, sind grundsätzlich Renovierungsmaßnahmen möglich, die nicht den Bestandschutz des Gebäudes aufheben. Das ist dann der Fall, wenn Maßnahmen getroffen werden, die über die bloße Substanzerhaltung hinausgehen oder eine Nutzungsänderung bewirken.
Die Frage nach der Zulässigkeit von Bauvorhaben nach Ihrer Anerkennung der Landwirtschaft ist vor allem eine Frage, ob die Erteilung einer Genehmigung möglich wäre.
Hierzu müssten Sie Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB
ausüben:
„§ 201 Begriff der Landwirtschaft
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.“
Zum einen ist zu sagen, dass Landwirtschaft in diesem Sinne auch bei einem Nebenerwerb möglich ist. Es kommt darauf an, ob die Landwirtschaft aus Erwerbsgründen oder aus sonstigen Gründen betrieben wird (VGH Mannheim, BRS. 36, Nr. 79) und es sich um eine ernsthafte Planung handelt, die eine Erfolg versprechende Tätigkeit erwarten lässt.
Des Weiteren müssen Sie aber auch Tierhaltung im Sinne des § 201 BauGB
betreiben. Da Sie von Weideland sprachen, gehe ich hier davon aus, dass es sich um Tierhaltung handelt.
Wesentliches Merkmal der Tierhaltung ist, dass die Tiere überwiegend durch Futter ernährt werden, das auf den zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Erforderlich ist, dass ausreichend landwirtschaftlich nutzbare Fläche zur überwiegenden Futtererzeugung vorhanden ist, die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört.
Mithin stellen sich hinsichtlich der Frage, welche Maßnahmen konkret für Sie möglich sind bzw. ob ggf. noch eine Legalisierung des Gebäudes erreicht werden kann, noch zahlreiche weitere zu klärende Fragen, so dass eine Gesamtbeurteilung im Rahmen einer Online-Erstberatung nicht möglich ist.
Erforderlich ist eine konkrete Einsichtnahme in die gesamte Bauakte, die Korrespondenz mit Behörden, etc sowie die Feststellung anhand Ihres konkreten Falles, ob Landwirtschaft im Sinne des BauGB vorliegt.
Bevor Sie konkrete Maßnahmen beginnen, sollten Sie sich hier umfassend beraten lassen, um nicht ggf. eine komplette Abrissverfügung zu riskieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.
Dr. Eva Feldmann
Rechtsanwältin
FELDMANN Rechtsanwälte
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@feldmann-rechtsanwaelte.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290
Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewertung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.
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