Sehr geehrte Damen und Herren,
1. der BGH hat schon entschieden, daß in Abweichung zu der Praxis einiger Bundesländer bis zu zehn Gramm Haschisch noch als geringe Menge angesehen werden können. Da die Feststellungen aber nicht bindend sind, weichen viele Bundeslände davon ab. In Berlin setzt man ca. 6 Gramm an. Es gibt aber auch Fälle, daß zwischen sechs bis 15 Gramm je nach Umständen des Einzelfalls von Strafverfolgung abgesehen werden, wenn die Schuld gering ist und keine Fremdgefährdung vorliegt.
Ich möchte hier aber auch auf die neueste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 13.01.2005 (gerichtliches Az.: 1 BvR 2652/03
) hinweisen. Nach dieser Entscheidung ist zu erwarten, daß die Grenzwerte angehobn werden.
Da Sie einen nur 1,5 Gramm bei sich hatten, lohnt es sich anwaltichen Rat bei einem Anwalt zu holen. Es könnte u.U. sogar eine Einstellung (gegen Auflage) möglich sein.
Problematisch ist aber, daß der Beschuldigte schon vorbelastet ist. Hier kommt es auch darauf an, wie lange die Vortat her ist.
2. Das BVerfG hat zwar entschieden, daß gelegentliches Haschischrauchen kein Grund für Führerscheinentzug ist. Es hängt aber vom Einzelfall ab. Die Tatsache allein, daß jemand ohne sich ans Steuer zu setzen -gelegentlich- Cannabis konsumiere, begründe noch keinen hinreichenden Tatverdacht zur Überprüfung dre Fahrtauglichkeit.
3. Da für Sie u.U. viel von dem Verfahren abhängt, sollten Sie mit einem Anwalt vorher durchsprechen, ob Sie sich äußern sollten. Dazu müßte er Akteneinsicht nehmen.
4. Laufende Verfahren werden nicht in das Führungszeugnis eingetragen.
Die Idee, sich das Führungszeugnis zum Amtsgericht schicken zu lassen ist sehr gut. Dann können Sie insgesamt sehen, ob und ggf. welche Taten überhaupt eingetragen sind. Sie sollten dies - insbesondere wg. der o.g. Vortat - auch tun.
Ich hoffe Ihnen damit einige Anhaltspunkte gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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Rechtsanwalt Klaus Wille
Sehr geehrter Herr Wille,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Eine Nachfrage:
1. Wo kann ich einen guten RA mit Schwerpunkt Strafrecht/BTM in Berlin finden? Ist eine Einstellung des Verfahrens mit anwaltlicher Unterstützung wahrscheinlicher?
2. Im Einzelfall könnte aber bei hinreichendem Tatverdacht eine MTU angeordnet werden? Konsequenzen?
3. Die Ableistung der 25 Arbeitstunden ist ca. 9 Jahre her. Von einem Eintrag im Führungszeugnis gehe ich nicht aus. In welchem Register könnte der damalige Vorfall noch gespeichert sein? Hätte der bearbeitende Staatsanwalt evtl. Zugriff auf die alten Daten aus Jugendzeiten?
4. Inwieweit summieren sich eigentlich kleine BTM-Delikte (Jugendstrafe/Tagessätze) für Strafandrohungen in der Zukunft?
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu 1.
Sie können in verschiedenen Anwaltslisten z.B. 123recht.net oder anwaltsauskunft.de einen Anwalt für Strafrecht oder Verkehrsrecht finden.
Ein Anwalt hat auf jeden Fall mehr Erfahrung im Umgang mit der StA/Polizei.
zu 2:
Eine MPU bedeutet, daß Sie eine Test machen müssen, der Ihre Fahrtauglichkeit bestimmt.
zu 3:
Es gibt für Jugendtaten spezielle Listen (sog. Erziehungsregister).
Zu 4:
Aufgrund des langen Zeitablaufs (9 Jahre) ist nicht damit zu rechnen, daß dieser Verurteilung direkt Einfluß auf die neue Tat haben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt