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12. Juli 2007 17:03 |
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Internetauktionen


Ich erwarb bei einem Onlinehändler Speicherchips in haushaltsüblicher Menge. Hier kam es bei einem Vorabtelefonat zu einer falschen Beratung, die ich aber nicht beweisen kann. Ich gab die Ware dann nach Fernabgabegesetz zurück. Der Händler verweigert die Annahme mit der Begründung, ich sei Unternehmer. Dies leitet er ab aus der Anschrift: "Peter Mustermann, Mustermann Vermietung und Verpachtung, Musterstraße..." ab. Ich habe mehrfach schriftlich darauf hingewiesen, dass ich 1.) nur privat Garagen vermiete, also nicht Gewerbetreibender bin (steuerrechtlich keine Gewerblichkeit) und zweitens die Bestellung ja auf mich als natürliche Person lautete, welche sich die Ware nur an die Anschrift Büroanschrift hat senden lassen. Gilt Fernabgaberecht?

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn ich Ihre Sachverhaltsdarstellung als wahr unterstelle (insbesondere, dass Sie auch die Garagenvermietung nur rein privat betreiben), dann waren Sie beim Kauf der Speicherchips Verbraucher und und es gilt Fernabsatzrecht (§§ 312ff. BGB ; der von Ihnen verwendete Begriff "Fernabgaberecht" dürfte genau das bezeichnen wollen, d.h. vor allem die zweiwöchige Rückgabefrist beim Kauf von Waren über das Internet). Sie hätten dann also das Widerrufsrecht.

Sie hätten allerdings die Beweislast dafür, dass Sie hier Verbraucher waren, was eigentlich gelingen sollte. Probleme sehen ich allerdings darin, ob Sie wirklich nur "privat" Garagen vermieten. Wenn Sie das öfters und entgeltlich tun, wären Sie Unternehmer, unabhängig, ob Sie als solcher Gewerbetreibender gemeldet sind oder nicht. Dann wiederum wäre weitaus problematischer, ob Ihnen das Widerrufsrecht zusteht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.

Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen

Schneider
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 12. Juli 2007 | 18:13

Sehr geehrter Herr Schneider, hinsichtlich der Frage wie oft ich Garagen etc. vermiete: Immer dann, wenn der Vormieter kündigt. Bei diesen Dauerschuldverhältnissen ist dies wohl immanent. Es handelt sich aber, wie schon erwähnt, nur um Eigentum. Der Steuerberater verneint jedenfalls die Gewerblichkeit.

Die Gegenseite argumentiert zwischenzeitig, dass es bei der Frage nach Gewerblichkeit auf den Empfängerhorizont zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt und belegt dies mit einen Palandt-Auszug zum entsprechenden Paragraphen. Bin ich verantwortlich, wenn die Gegenseite aufgrund mangelnder Kenntnisse falsche Schlüsse zieht?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Juli 2007 | 20:32

Sehr geehrter Fragesteller,

Gewerblichkeit und Unternehmereigenschaft sind zu unterscheiden. Beide Begriffe sind nicht deckungsgleich. Sie können daher auch Unternehmer sein, ohne im steuerrechtlichen Sinne gewerblich zu handeln, denn der Unternehmerbegriff i.S.v. § 14 BGB wird weiter ausgelegt.

M.E. spricht einiges für Ihre Unternehmereigenschaft, es sei denn es handelt sich bei den Mietobjekten um Ihr eigenes Vermögen (dann wären Sie in der Tat kein Unternehmer und hätten ein Widerrufsrecht). Sie sollten dann von einem Weiterbetreiben in der Sache absehen, da dies nur unnötige Kosten verursacht.

Die Gegenseite argumentiert i.Ü. falsch bzw. ungenau: Es kommt schlicht darauf an, ob Sie Unternehmer oder Verbraucher sind - dies beurteilt sich objektiv und nicht (wie bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen oder zweiseitigen Rechtsgeschäften) nach dem sog. Empfängerhorizont.

Wenn Sie sich weiter unsicher fühlen und die Sache es für Sie wert ist, sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen. Dort können Sie den gesamten Sachverhalt vortragen und der Anwalt kann durch gezieltes Nachfragen die Sache wohl schnell klären. Das geht in einem solchen Portal leider nicht.

MfG

Schneider
Rechtsanwalt

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