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B2B OPT-IN

| 29. Juli 2025 11:07 |
Preis: 60,00 € |

Medienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mich interessiert, was bei Zusendung von Newslettern bzgl. Opt-In - IM B2B Bereich- rechtlich gilt.

Die Zielgruppen für E-Mailings:
1. Bestehende Kunden und Partner
2. Potentielle Kunden
3. Unbekannte (kein Kontakt bisher)

a) Bei der Gruppe 1. Ist die Aufgabe, bestehende Benutzer über neue Features zu informieren. Was gilt hier bzgl. single bzw. double Opt-IN.

b) Brauchen potentielle Kunden ein Double-Opt-in - oder reicht hier Single-Opt-In?
Dh. Könnten wir ggf. schon beim Termin-Buchen durch den Kunden für eine live/ online Demo in Calendly über einen eingebrachten Hinweis das Newsletter-Einverständnis einholen?

c) Wie müssten wir für Neukontakte vorgehen, hier wohl zwingend double OPT-IN?.

29. Juli 2025 | 11:39

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Im B2B-Bereich gelten für den Versand von Newslettern grundsätzlich ähnliche rechtliche Anforderungen wie im B2C-Bereich, insbesondere im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht (§ 7 UWG) und den Datenschutz (DSGVO). Die Anforderungen an das Opt-In-Verfahren unterscheiden sich jedoch je nach Zielgruppe und Art der Beziehung zum Empfänger. Im Folgenden beantworte ich Ihre Fragen differenziert nach den von Ihnen genannten Gruppen:



1. Bestehende Kunden und Partner (Bestandskunden)

Wenn Sie bestehende Kunden oder Partner über neue Features informieren möchten, handelt es sich in der Regel um Direktwerbung. Nach § 7 Abs. 3 UWG ist es ausnahmsweise zulässig, auch ohne erneute ausdrückliche Einwilligung Werbung per E-Mail zu versenden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:



- Sie haben im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung die E-Mail-Adresse des Kunden erhalten.

- Sie verwenden die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen.

- Der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen.

- Der Kunde wird bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.



In diesem Fall ist kein erneutes Double-Opt-In erforderlich, sofern die genannten Voraussetzungen eingehalten werden. Die Einwilligung kann auch im Rahmen des ursprünglichen Vertragsverhältnisses eingeholt worden sein. Wichtig ist, dass Sie den Widerspruch jederzeit ermöglichen und darauf hinweisen.



Für Partner (z.B. Geschäftspartner, mit denen kein klassisches Kundenverhältnis besteht) ist die Situation ähnlich zu bewerten, sofern ein vergleichbares Vertragsverhältnis besteht. Andernfalls gelten die strengeren Anforderungen wie bei Neukontakten.



2. Potentielle Kunden (z.B. nach Terminbuchung für eine Demo)

Für potentielle Kunden, die z.B. einen Termin für eine Demo buchen, ist die Einholung einer Einwilligung für den Newsletterversand grundsätzlich erforderlich. Sie können das Einverständnis im Rahmen der Terminbuchung einholen, indem Sie einen klaren und transparenten Hinweis einbauen, dass der Kunde künftig Newsletter erhalten wird und dies aktiv bestätigt (Single-Opt-In).



Allerdings besteht hier das Risiko, dass ein Dritter die E-Mail-Adresse eingibt. Die Beweislast für die wirksame Einwilligung liegt bei Ihnen. Das Double-Opt-In-Verfahren ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben, wird aber von der Rechtsprechung und den Datenschutzbehörden als sicherer Nachweis für die Einwilligung angesehen. Ohne Double-Opt-In können Sie im Streitfall nicht sicher nachweisen, dass tatsächlich der Inhaber der E-Mail-Adresse eingewilligt hat. Daher ist das Double-Opt-In dringend zu empfehlen, um rechtliche Risiken (z.B. Abmahnungen, Unterlassungsansprüche) zu vermeiden.



3. Unbekannte (kein Kontakt bisher, Kaltakquise)

Für den Versand von Newslettern an Empfänger, zu denen bisher kein Kontakt bestand, ist eine vorherige ausdrückliche und nachweisbare Einwilligung zwingend erforderlich. Hier ist das Double-Opt-In-Verfahren rechtlich geboten, um sicherzustellen, dass die Einwilligung tatsächlich vom Inhaber der E-Mail-Adresse stammt. Ohne Double-Opt-In besteht ein erhebliches Risiko, dass Sie keine wirksame Einwilligung nachweisen können, was zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen kann.



Zusammenfassung:

a) Bestehende Kunden/Partner: Kein Double-Opt-In erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind. Ein Widerspruchsrecht und entsprechende Hinweise müssen gewährleistet sein.

b) Potentielle Kunden: Einwilligung ist erforderlich. Aus Beweisgründen wird Double-Opt-In empfohlen, auch wenn Single-Opt-In rechtlich möglich wäre. Das Risiko liegt bei Ihnen.

c) Neukontakte/Unbekannte: Zwingend Double-Opt-In, um die Einwilligung rechtssicher nachweisen zu können.



Die Einholung der Einwilligung sollte stets transparent, freiwillig und dokumentiert erfolgen. Bei jeder Form der Einwilligung müssen Sie zudem die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO erfüllen, soweit personenbezogene Daten verwendet werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 31. Juli 2025 | 14:26

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