Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihrem Bekannten geplante Veranstaltung wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Genehmigung erhalten.
Gemäß § 29 StVO
(Wortlaut s. unten) sind Rennen im Straßenverkehr grundsätzlich verboten. Die "Gumpalm 2008" würde eindeutig ein Rennen im Sinne dieser Vorschrift darstellen. (Wettbewerbe zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten bzw. zur Erzielung einer Bestzeit)
Theoretisch können die zuständigen Behörden von allen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Zu den Vorschriften, von denen hiernach eine Ausnahme zugelassen werden kann, gehört auch § 29 Abs. 1 StVO
.
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine Ausnahmegenehmigung kann nur dann erteilt werden, wenn ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, der die Abweichung vom gesetzlichen Verbot rechtfertigen würde. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn eine so überwiegende Bedeutung des Rennens in Frage käme, dass die durch das Verbot geschützten Belange, wie z.B. die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, die Gefährdung des Straßenverkehrs u.a. in den Hintergrund treten würden. Die ist bei der geplanten "Gumpalm 2008" auszuschließen.
Nach Durchsicht der Homepage Ihres Bekannten kann auch ausgeschlossen werden, dass durch Regeländerungen eine Ausnahmegenehmigung erreicht werden könnte. Dies zumindest nicht ohne den beabsichtigten Charakter der Veranstaltung gänzlich zu zerstören.
Selbstverständlich steht es Ihrem Bekannten frei, eine solche Vreanstaltung auf einer geeigneten Rennstrecke (z.B. einem Rundkurs) zu organisieren.
Ich hoffe, Ihnen trotz dieser für Sie negativen Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Weckemann
Rechtsanwalt
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Marc Weckemann
C-G-W Rechtsanwälte
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§ 29 StVO
(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Weckemann,
vielen Dank für die Tipps. Es wurde zunächst durch Öffentlichkeitsarbeit erreicht, dass dem Rennen auf dem Autobahnkreuz eine überwiegende Bedeutung zukommt. Daher blieb nun laut Veranstalter der Behörde keine andere Wahl, als die Erteilung der Genehmigung für die Gumpalm 2008 zu signalisieren. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass das Autobahnkreuzrennen während des normalen Straßenverkehrs stattfinden wird.
Kann man, wenn das Rennen erlaubt wird, trotzdem Punkte in Flensburg bekommen? Der Teilnehmer musste erfahren, dass wegen der schon jetzt begonnenen Trainingsfahrten eine fest installierte Radaranlage in der Zufahrt zur Rennstrecke aufgebaut wurde.
Sehr geehrter Fragesteller,
während des normalen Straßenverkehrs müssten die Straßenverkehrsvorschriften eingehalten werden. Eine diesbezügliche Ausnahmegenehmigung wird nicht möglich sein. Vielleicht kann Ihr Bekannter aber auch die "Bedeutung" der Veranstaltung noch in einem solchen Maße steigern, dass ihm nicht nur für die Veranstaltung selbst, sondern auch bzgl. der Verkehrsvorschriften ausdrücklich etwas siganalisiert wird.
Verstöße gegen die StVO werden von den Behörden verfolgt werden und können ggf. auch Punkte in Flensburg nach sich ziehen.
Ich rate demnach dringend dazu die Geschwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten und insbesondere auch keine anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden !!!
Da gemäß der Veranstalterhomepage und div. Pressemitteilungen bei der geplanten Veranstaltung die "Geschicklichkeit" der Fahrer im Vordergrund stehen soll und es auf Höchstgeschwindigkeiten nicht ankommt, dürfte die Radaranlage eigentlich kein Problem darstellen.
Abschließend darf ich noch darauf hinweisen, dass ich jederzeit gerne für die anwaltliche Vertretung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Verfügung stehe. (Falls bei einer Trainingsfahrt, im Warm-Up oder Rennen aus Versehen einmal die Geschicklichkeit in den Hintergrund tritt, wovon ich jedoch nicht ausgehe)
Mit freundlichen Grüßen
Weckemann
Rechtsanwalt