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Auto aus Frankreich beschlagnahmt was nun?

26. Mai 2015 13:30 |
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Internationales Recht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andre Jahn, LL.M. (US)

Zusammenfassung

Franz. Sachrecht kennt auch bei abhanden gekommenen, also gestohlenen oder sonst widerrechtlich erlangten Sachen eine dreijähige Verwirkungsfrist, nach der auch ein Nichtberechtigter letztliche Eigentum erwerben kann.

Sehr geehrte Damen und Heeren,

Im Januar 2014 hatte ein Freund ein Auto für mich gekauft in Deutschland für 15000 Euro
Der Verkäufer war ein Rumäne mit Rumänischem Ausweis. Das Auto war auf denn Rumänen der einen Wohnsitz in Deutschland hatte zugelassen.

2 Tage nach dem Kauf beschlagnahmte es die Polizei ab weil es zur Ausschreibung gestanden ist.
Als mein Freund zur Polizei ging sagten die das das Auto mit einem Falschen Scheck von dem Eigentümer in Frankreich verkauft wurde sagte die Polizei.
Das Sie es nun melden der Französischen Behörde, und das Auto abgeholt wird.

Nach 6 Wochen kam dann ein Anruf von der Polizei das sich der Besitzer in Frankreich nicht gemeldet hat und die frist verstrichen sei.
Wenn wir wollen könnten wir das Fahrzeug wieder abholen und zulassen.
Die Stadtanwaltschaft stellte nur folgende Voraussetzungen:
Das Auto darf nicht verkauft werden
Das Auto darf nicht ins Ausland (Urlaub)

Nun meldeten wir ca. im Mai 2014 das Auto auf meinen Sohn an wobei bei der Zulassung sofort die Polizei eingeschaltet wurde und wir aber das Problem anhand der Unterlagen von der Stadtanwaltschaft und der Polizei klären konnten.

Nun läuft das Auto bereits 1 Jahr auf meinen Sohn der es aber weder verkaufen kann noch ins Ausland damit fahren kann!

Gibt es da irgendeine Frist die nun verstrichen ist damit wir das Auto verkaufen können ?
Gehört das Auto nun uns oder müssen wir immer noch damit rechnen das das Auto wieder zurückgeholt werden könnte?
Wenn es eine Frist gibt wie lange währe die damit ich das Auto verkaufen kann?

Sehr geehrte Fragesteller,

gerne beantworte ich ihre Frage auf der Basis des gegebenen Sachverhaltes wie folgt.

Dieser lässt leider eine Frage offen: Wenn Sie von der Staatsanwaltschaft und der Polizei schreiben, ist französische Polizei und Staatsanwaltschaft gemeint oder die deutsche? Das ist für die rechtliche Beurteilung genauso relevant wie für das Case-Management. Ansonsten verstehe ich den Sachverhalt so, dass der PKW in Frankreich durch einen Trickbetrug erlangt wurde, (Hingabe eines falschen Schecks) und dann in Dtl. an Sie verkauft. Die wichtigste Frage ist: Hat der Käufer hier gutgläubig Eigentum an dem PKW vom Nicht-Berechtigten erworben –(ihre Frage Nr.2).

Ein deutsches Gericht oder eine deutsche Behörde, wie auch die Polizei oder die hiesige STA würde dazu zunächst sein eigenes Konfliktrecht anwenden, um das anzuwendende Sachrecht zu bestimmen. Die Frage des Erwerbs vom Nicht-Berechtigten ist eine Frage des Sachstatuts (gem. Art. 43 bis Art. 46 EGBGB ). Danach befindet vorrangig das Recht desjenigen Staates darüber, ob ein gutgläubiger Erwerb vom Nicht-Berechtigten möglich ist, in dem sich die Sache zum Zeitpunkt des Erwerbs, hier des Kaufvertrages samt dinglichen Übereignungsvertrages, befindet (Prütting BGB-Kom.,9.Aufl. 2014, Bearb. Brinkmann, Art 43 EGBGB , Rz.14). Da der Kauf/Übereignung in Deutschland stattfand, wäre dies das deutsche Sachrecht. Nach diesem ist aber ein gutgläubiger Erwerb von abhandenen gekommenen Sachen unmöglich (§ 935 BGB ), und es gibt auch keine" böswillige" Ersitzung auch nicht nach 10 Jahren (§937 BGB ). Der PKW ist dem ursprünglichen Eigentümer deswegen in diesem Sinne „abhanden gekommen", weil er nicht freiwillig den Besitz an dem PKW aufgegeben hat, sondern nur infolge des Trickbetruges.

Das führt zu dem für Sie sehr untunlichen Zwischenergebnis, dass sie niemals Eigentümer des PKW werden können, sondern sich immer auf letztlich wohl wertlose Ansprüche aus Vertrag und Delikt gegen den Verkäufer in Rumänien verweisen lassen müssten.

Nun wird allerdings im Schrifttum vertreten, dass im Falle gestohlener KFZ, die auch gegen Diebstahl versichert waren, eine Sonderanknüpfung gem. Art. 46 EGBGB zu erfolgen hat, und es nicht auf den Staat ankommt, indem sich der PKW letztlich befindet, sondern auf den Staat, in dem der PKW abhanden gekommen ist und das wäre hier Frankreich (Brinkmann aaO in Rz.14 und Art. 46 EGBGB Rz.3). Anders als das deutsche Recht kennt das französische Sachrecht auch den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten bei abhanden gekommen Sachen, auch wenn es anders ausgedrückt wird. Der Eigentümer eine gestohlenen Sache hat danach drei Jahre Zeit seinen Anspruch gegen den gutgläubigen Besitzer geltend zu machen - (Art. 2279 Code Civil: „Néanmoins, celui qui a perdu ou auquel il a été volé une chose peut la revendiquer pendant trois ans à compter du jour de la perte ou du vol, contre celui dans les mains duquel il la trouve ; sauf à celui-ci son recours contre celui duquel il la tient.").

Sie müssen also wohl selbst im besten Fall noch mindestens zwei weitere Jahre, ab dem Zeitpunkt Trickbetruges gerechnet warten, ehe sie auch gegen den ursprünglichen Eigentümer bzw. eventuell gegen dessen eingetretene Diebstahlsversicherung, auf die der Herausgabeansprüche übergegagen sein könnten, auf leidlich sicheren Terrain sind und das auch nur, wenn man der Theorie über Art. 46 EGBGB folgt und so zu dem für Sie günstigen Art. 2279 Code Civil gelangt.

Ich habe dazu nur eine Gerichtsentscheidung gefunden, die einen ähnlichen Fall betraf (OLG Brandenburg v. 12. Dez. 2000, Az. 11 U/14/00), darin ist die Frage der versicherungsrechtlichen Sonderanknüpfung über Art. 46 EGBGB aber leider offen gelassen.

Bei vollständiger Anwendung deutschen Sachrechts bliebe letzten Endes nur das Abwarten auf die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs.1 Ziff.2 BGB , auch wenn kein PKW solange hält.

Sie dürfen den PKW also vorerst bislang leider noch nicht verkaufen. Wenn Ihr Ansprechpartner momentan vorrangig die deutsche Polizei oder Sta ist, weisen Sie zumindest auf Art. 2279 Code Civil hin und versuchen, diese Stellen von der Sonderanknüpfung des Art. 46 EGBGB zu überzeugen, damit der PKW wenigstens in zwei Jahren ihnen gehört, bis dahin hat der wahre Eigentümer bzw. dessen Versicherung noch mindestens Zeit sich um die Herausgabe des PKW zu kümmern.

Ich gebe zu, dass diese Antwort vielleicht nicht ganz leicht verständlich ist. Sie haben hier aber bei Unklarheiten oder Verständnisfragen auch noch eine kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn

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