Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich dazu wie folgt Stellung nehmen:
Wenn die von Ihnen zitierte "Anlage Nr. 1" die einzige Regelung bzgl. Schönheitsreparaturen und Renovierungspflicht in Ihrem Mietvertrag darstellt, dann sind Sie verpflichtet, die Wohnung bei Mietende in dem gleichen Zustand zurückzugeben, in dem Sie die Wohnung bei Vertragsbeginn übernommen haben. Das heißt, Sie müssen nur dann renovieren, wenn sich die Wohnung nicht mehr in dem Anfangszustand befindet. Die Renovierung müßte dann fachmännisch einwandfrei erfolgen, aber nicht zwingend von einem Fachmann durchgeführt werden. Entscheidend ist insoweit nur das Ergebnis. Ob Sie die Renovierung selbst durchgeführt haben oder durch einen Maler haben durchführen lassen spielt keine Rolle.
Soweit Sie von Flecken an der Wand schreiben, wird dies wohl jedenfalls insoweit eine Renovierung notwendig machen. Wenn sich die Schäden überstreichen lassen und anschließend die Wände so aussehen wie bei Ihrem Einzug, dann dürften Sie Ihrer Renovierungspflicht Genüge getan haben.
Eine anteilige Kostentragung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn dies im Mietvertrag so vorgesehen ist. Im übrigen fällt eine anteilige Beteiligung regelmäßig zu Lasten des Mieters aus, so dass oftmals die selbst vorgenommene Renovierung günstiger ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin
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