Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Aufgrund der Tatsache, dass Sie als Ausbildungsbetrieb gegenüber dem Auszubildenden eine besondere Fürsorgepflicht übernehmen, ist eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit nur unter den in § 22 Abs. 2 BBiG (Berufsbildungsgesetz) genannten Voraussetzungen möglich.
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen (vgl. § 22 Abs. 2 BBiG).
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist nach § 22 Abs. 4 BBiG unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
Liegen die Gründe im Leistungs- und Verhaltensbereich ist darüber hinaus eine vorherige Abmahnung auszusprechen.
Sie können den Auszubildenden wegen einer Krankheit grundsätzlich nicht kündigen.
Wenn allerdings mit einer Gesundung des Auszubildenden in der Ausbildungszeit nicht mehr zu rechen ist bzw. die Eignung für den Ausbildungsberuf aufgrund der Krankheit dauerhaft nicht mehr gegeben ist und die Ausbildung für Ihr Unternehmen nicht mehr zumutbar ist oder der Zweck des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr zu erreichen ist, kann hierin ein wichtiger Grund vorliegen, um das Ausbildungsverhältnis zu kündigen.
Aus der Ferne lässt sich aufgrund der weitreichenden Folgen für den Auszubildenden nicht abschließend beurteilen, ob auch in Ihrem Fall ein wichtiger Grund im Sinne des § 22 BBiG vorliegt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
14. März 2009
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18:32
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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