Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Auszahlung einer Sonderzahlung

13. Juli 2008 19:20 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marlies Zerban

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:

Ich habe in einem Unternehmen vor ca 2,5 jahren eine Verbesserung vorgeschlagen. Diese wurde nun im Mai 2008 für gut umgesetzt und es konnte die Einsparung nachgewiesen werden.
Mittlerweile bin ich dem Unternehmen nicht mehr unterstellt und als Selbständiger Ingenieur tätig.
Nun fordert man von mir zur Auszahlung der Prämie eine Lohnsteuerkarte, die ich nicht mehr habe, ich auch nicht bereit bin, es darüber abzuhandeln, da dies laut Aussage meines Steuerberaters nur Nachteile für mich aufzeigt.(Rente, Krankenkassenbeitrag etc.)

Was habe ich nun für "Druckmittel" um dem Unternehmen entgegenwirken zu können?
Welche Möglichkeiten gibt es ?

Das Unternehmen hat mir gestern mitgeteilt, werde ich die Steuerkarte diese Woche nicht vorlegen, werden Sie die Prämie in Lohnsteuerklasse 6 abhandeln...

Was für def. Möglichkeiten habe ich??

Besten Dank

Stisjuso

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung:

Jede Zahlung aus Ihrem früheren Arbeitsverhältnis ist zwingend auch von Ihrem Arbeitgeber als solche zu behandeln.

Es gibt keine andere Möglichkeit, aus Ihrem früheren Arbeitsverhältnis in einer anderen Weise abzurechnen, etwa auf Honorarbasis ohne Sozial- und Steuerabgaben, zumal hier der Arbeitgeber hier auf einer regulären Gehaltsabrechnung besteht.


Da er verantwortlich ist für die Abführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge dafür auch haftet, wird er aus diesem Grund bei der Gehaltsabrechnung für diese Sonderzahlung schon zur Vermeidung einer späteren Inanspruchnahme duch das Finanzamt und die Krankenkasse die übliche Abrechnung erstellen, Abzüge vornehmen und an das Finanzamt und die Krankenkasse abführen.

Die Lohnsteuer ist bei fehlender Vorlage einer Lohnsteuerkarte zwingend nach Klasse VI vorzunehmen. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, eine Lohnsteuerkarte Ihrer regulären Klasse zu beantragen. Gleich, ob eine Abrechnung nach Klasse I, III oder VI erfolgt, wird die einbehaltene Steuer bei der Jahreserklärung angerechnet. Auch bei der laufenden Steuervorauszahlung kann Ihr Steuerberater eine Hochrechnung vornehmen und gegebenenfalls für die beiden verbleibenden Vorauszahlungen eine Herabsetzung beantragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten ÜBerblick über die Problematik verschaffen,

mit freundlichen Grüßen

M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin





FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER