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Auszahlung aus einer Kegelkasse

7. Mai 2011 21:13 |
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Vereinsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Sehr geehrte Damen und Herren
Wir haben seit einigen Jahren eine lustige Runde die sich einmal im Monat zum Kegeln trifft.Wir sind weder ein Verein noch haben wir irgendwelche schriftlichen Satzungen festgelegt.Es wurde nur mündlich festgelegt dass wenn jemand auf eigenen Wunsch die Truppe verlässt,sein bisher eingezahltes Geld in der Kasse verbleibt und nicht ausgezahlt wird.Damit waren alle einverstanden.Lediglich das von uns auf ein Extrakonto eingezahltes "Spargeld" bekommt man komplett ausgezahlt.So ist es auch bisher immer gemacht worden als einige aus unserer Truppe aufgehört haben.
Jetzt ist es aber so,dass uns demnächst zwei Mitglieder unserer Truppe verlassen wollen und auf Auszahlung des gesammten Betrags bestehen.Wir haben mehrheitlich beschlossen das der Betrag in der Kasse verbleibt (das Spargeld wurde bereits ausgezahlt).Nun wurden uns rechtliche Schritte angedroht.Hat jedes austretende Mitglied ein (gesetzliches) Anrecht auf Auszahlung? Der Vorschlag das Geld bei gemeinsamen Unternehmungen auszugeben wurde nicht angenommen.
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Es liegt hier eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor (§§ 705 ff. BGB ). Die entsprechende vertragliche Vereinbarung ist mündlich bzw. stillschweigend getroffen (ein schriftlicher Vertrag ist nicht erforderlich).

Jeder Gesellschafter kann kündigen. Nach dem Ausscheiden wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Die Gesellschafter sind aber verpflichtet, dem Ausgeschiedenen dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Der Ausgeschiedene erhält also grundsätzlich seinen Anteil aus der Kasse.

Der Abfindungsanspruch ist allerdings abdingbar, d. h. kann vertraglich ausgeschlossen werden. Nach Ihrer Schilderung ist das hier der Fall.

Ergebnis also: Die beiden Ausgeschiedenen können keine Auszahlung verlangen. Eine entsprechende Klage hätte keine Erfolgsaussicht.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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