Sehr geehrter Fragesteller,
Es liegt hier eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor (§§ 705 ff. BGB
). Die entsprechende vertragliche Vereinbarung ist mündlich bzw. stillschweigend getroffen (ein schriftlicher Vertrag ist nicht erforderlich).
Jeder Gesellschafter kann kündigen. Nach dem Ausscheiden wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Die Gesellschafter sind aber verpflichtet, dem Ausgeschiedenen dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB
). Der Ausgeschiedene erhält also grundsätzlich seinen Anteil aus der Kasse.
Der Abfindungsanspruch ist allerdings abdingbar, d. h. kann vertraglich ausgeschlossen werden. Nach Ihrer Schilderung ist das hier der Fall.
Ergebnis also: Die beiden Ausgeschiedenen können keine Auszahlung verlangen. Eine entsprechende Klage hätte keine Erfolgsaussicht.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte