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Auswirkungen auf den Eintrag in Bay. Architektenkammer bei gleichzeitiger

13. Dezember 2017 14:36 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

uns stellt sich die Frage, ob ein Architekt, der in der Bayerischen Architektenkammer eingetragen ist, Miteigentümer
in einer Irischen Ltd. sein kann, ohne dass er hier in Deutschland den Zusatz "Baugerwerbliche Tätigkeit" führen muss.
Die Irische Ltd. ist ein Dienstleistungsunternehmen, hat mit Baugewerbe nichts zu tun und ist nur in Irland tätig. Es gibt keine Deutsche Niederlassung.

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

13. Dezember 2017 | 15:12

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Ich nehme an, dass Ihre Frage auf die Pflichtmitgliedschaft bei der SOKA-Bau abstellt. Zu einer Mitgliedschaft sind alle Betriebe des Baugewerbes verpflichtet.

Da der diesbezügliche Tarifvertrag einen Geltungsbereich nur für Deutschland hat, wäre die Gesellschafterstellung in einer Irischen Ltd, die noch dazu nicht im Baugewerbe und nicht in Deutschland tätig ist, völlig unschädlich und würde nicht zur Annahme einer baugewerblichen Tätigkeit führen.

Ein Blick in die Berufsordnung der Architekten stellt darüber hinaus klar, dass ein baugewerblich tätiger Architekt nur einer ist, der als Bauträger, Projektentwickler, Baubetreuer, Bauunternehmer, Baustoffhändler oder -hersteller, Wohnungsunternehmer oder Hersteller von raumbildendem Ausbau, von Freianlagen auftritt.

Dies scheint mir hier nicht der Fall zu sein, so dass auch von Seiten des Berufsrechts keine Notwendigkeit einer Kennzeichnung droht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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