Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ich nehme an, dass Ihre Frage auf die Pflichtmitgliedschaft bei der SOKA-Bau abstellt. Zu einer Mitgliedschaft sind alle Betriebe des Baugewerbes verpflichtet.
Da der diesbezügliche Tarifvertrag einen Geltungsbereich nur für Deutschland hat, wäre die Gesellschafterstellung in einer Irischen Ltd, die noch dazu nicht im Baugewerbe und nicht in Deutschland tätig ist, völlig unschädlich und würde nicht zur Annahme einer baugewerblichen Tätigkeit führen.
Ein Blick in die Berufsordnung der Architekten stellt darüber hinaus klar, dass ein baugewerblich tätiger Architekt nur einer ist, der als Bauträger, Projektentwickler, Baubetreuer, Bauunternehmer, Baustoffhändler oder -hersteller, Wohnungsunternehmer oder Hersteller von raumbildendem Ausbau, von Freianlagen auftritt.
Dies scheint mir hier nicht der Fall zu sein, so dass auch von Seiten des Berufsrechts keine Notwendigkeit einer Kennzeichnung droht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen