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Ausstellen einer Spendenquittung für Essensspenden bei Kulturveranstaltung

28. April 2025 16:19 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

wir haben eine kleine UG haftungsbeschränkt, die für die Förderung von Kunst und Kultur als gemeinnützig anerkannt ist. Im Sommer arbeiten wir bei einem Festival mit das von einer nicht gemeinnützigen GmbH organisiert wird. Im Familienbereich des Festivals gibt es eine kleine Küche an der das Essen deutlich günstiger abgegeben wird als an den anderen Essensständen. Wir wurden gefragt ob wir im Rahmen unserer Mitarbeit eine Spendenquittung an Bauern ausstellen können, die für dieses Projekt Lebensmittel kostenlos zur Verfügung stellen wollen. Die Einnahmen aus dem Verkauf würden allerdings in die Kasse vom Familienbereich der nicht gemeinnützigen Festival GmbH gehen, sodass die Lebensmittel quasi an unsere gUG gespendet werden und wir diese dann unentgeltlich dem Festival zur Verfügung stellen würden. Ist das rechtens? Das Festival ist zwar kommerziell, aber immerhin eine Kulturveranstaltung. Erfüllen wir damit den Sachbestand der "Förderung von Kunst und Kultur", oder wäre das eher ein Missbrauch unserer Gemeinnützigkeit zugunsten einer kommerziellen Veranstaltung? Und ja, ich weiß 30€ scheinen wenig, aber es ist grad finanziell etwas knapp. Ich hoffe einer von euch Rechtsgelehrten hat dennoch ein paar Minuten für eine Antwort.

Vielen Dank!

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Eine gemeinnützige UG darf Spenden nur dann annehmen und entsprechende Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn die erhaltenen Mittel ausschließlich und unmittelbar für die eigenen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. In dem beschriebenen Szenario würden die gespendeten Lebensmittel zwar formal an Ihre gUG gehen, jedoch tatsächlich dem kommerziellen Festivalbetrieb der GmbH zugutekommen. Dies stellt eine sogenannte Mittelfehlverwendung dar, da die Spenden nicht dem gemeinnützigen Zweck Ihrer gUG dienen, sondern einem nicht gemeinnützigen Dritten.

Die Ausstellung von Spendenquittungen für solche Zuwendungen wäre daher unzulässig. Das Finanzamt könnte dies als Verstoß gegen die Gemeinnützigkeitsvorgaben werten, was im schlimmsten Fall zum Entzug der Gemeinnützigkeit und zur Nachversteuerung führen könnte. Zudem haften die Verantwortlichen einer gUG persönlich für falsch ausgestellte Spendenbescheinigungen.

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie sicherstellen, dass alle Spenden unmittelbar und ausschließlich für die satzungsgemäßen, gemeinnützigen Zwecke Ihrer gUG verwendet werden. Eine Weiterleitung von Spenden an nicht gemeinnützige Organisationen ist nicht zulässig.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


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