Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Natürlich ist Ihre Situation sehr unschön. Aber leider sind dies nun mal die Probleme, die bei der Arbeitnehmerüberlassung auftreten.
Ich möchte Ihnen hier wenig Hoffnungen machen, der Arbeitgeber weiß sicherlich genau, was er tut. Und wenn er keinen Einsatz wünscht, haben Sie dagegen keine Chance.
Zum 01.01.2004 wurde das AÜG dahingehend geändert, dass das „Equal Treatment“ eingeführt wurde, d. h Leiharbeitnehmer genau wie Festangestellte zu entlohnen sind.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz finden Sie hier:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/a_g/index.html
Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung hat das Bundesverfassungsgericht im Übrigen nicht angenommen (Beschluß vom 29.12.2004).
Der Gesetzgeber hat hiervon eine Abweichung im Tarifvertrag zugelassen, dieser gilt ab 01.01.2004, und ist hier zu finden:
http://www.schmidt-personal.de/Dokumente/TarifvertragBZA.pdf
Die 12 Monat-Regelung wurde in der Vergangenheit übrigens durch das Job-Aqtiv-Gesetz geändert. Damals wurde in § 3 I Nr. 6 AÜG
die Zahl 12 durch 24 Monate ersetzt.
Hinsichtlich weiterer Informationsbroschüren etc. sollten Sie sich an Ihre zuständige Gewerkschaft wenden.
Es tut mir leid, aber ich sehe keine Möglichkeit sich zu wehren, denn Sie sind Ihrer Zeitarbeitsfirma verpflichtet, diese beschäftigt Sie offenbar vertraglich weiter und welcher Einsatz dann kommt ist für Sie nicht steuerbar.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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