Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich empfehle Ihnen die fristlose Kündigung sofort auszusprechen, also nicht erst ab dem 13.05. Sie können gleichzeitig in der Kündigung mitteilen, dass Sie die Wohnung am 13.05 räumen werden. Sie sollten auch den konkreten Kündigungsgrund aufführen und darlegen, dass aufgrund des Verhaltens Ihrer Vermieterin eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist.
Die Kündigung sollten Sie Ihrer Vermieterin zeitnah schriftlich per Einschreiben zusenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Sehr geehrter Herr Dr. Ahmadi,
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Ich kann die Kündigung also bedenkenlos bei meiner Vermieterin schon heute abgeben, ohne dass ich unverzüglich die Wohnung räumen muss, sondern kann noch die restlichen 2 Wochen dort bleiben?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
genau genommen müssten Sie die Wohnung dann auf Aufforderung hin räumen. Allerdings geben Sie in der Kündigung gegenüber der Vermieterin ohnehin an, dass Sie ab dem 13.05 die Wohnung vollständig räumen und bis dahin die Miete zahlen werden. Die Vermieterin hat daher kein Interesse und auch rechtlich keinen Anlass zu einer Räumungsklage. Der Zeitraum ist dafür viel zu kurz und die Miete wird bis zum Auszug ohnehin bezahlt, sodass ihr auch kein finanzieller Schaden entsteht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt