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Außerordentliche Kündigung nach Hausfriedensbruch

| 1. Mai 2023 23:04 |
Preis: 35,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


14:54

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mietverhältnis wurde ordentlich und fristgerecht von meiner Seite aus zum 31.05.2023 gekündigt. Nun hat meine Vermieterin am 28.04.2023 Hausfriedensbruch begangen, indem Sie in meiner Wohnung war sich umgeschaut und anschließend noch meine Briefe durchgesehen hat. Das wurde alles von meiner Überwachungskamera in der Wohnung aufgezeichnet, ich kann es demnach auch beweisen. Nun ist es so, dass ich am 13.05 bereits in meine neue Wohnung ziehen kann. Ich möchte aufgrund der Straftat, die ich auch zur Anzeige bringen werde, das Mietverhältnis jetzt außerordentlich fristlos bzw. dann eben zum 13.05 kündigen. Folgende Fragen treten hierbei auf:

- Kann ich in der fristlosen Kündigung den Auszugstermin zum 13.05 angeben, oder muss ich sofort also noch am gleichen oder am nächsten Tag nach Abgabe der Kündigung ausziehen? Kann ich die Kündigung sonst auch am 12.05 bei der Vermieterin abgeben? Weil dann würde ich ja am nächsten Tag direkt ausziehen oder muss ich eine Frist beachten bis wann ich die Kündigung nach Bekanntwerden der Tat abgegeben haben muss?

Vielen lieben Dank!

MfG

2. Mai 2023 | 00:26

Antwort

von


(1112)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich empfehle Ihnen die fristlose Kündigung sofort auszusprechen, also nicht erst ab dem 13.05. Sie können gleichzeitig in der Kündigung mitteilen, dass Sie die Wohnung am 13.05 räumen werden. Sie sollten auch den konkreten Kündigungsgrund aufführen und darlegen, dass aufgrund des Verhaltens Ihrer Vermieterin eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist.

Die Kündigung sollten Sie Ihrer Vermieterin zeitnah schriftlich per Einschreiben zusenden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 2. Mai 2023 | 09:40

Sehr geehrter Herr Dr. Ahmadi,

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Ich kann die Kündigung also bedenkenlos bei meiner Vermieterin schon heute abgeben, ohne dass ich unverzüglich die Wohnung räumen muss, sondern kann noch die restlichen 2 Wochen dort bleiben?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Mai 2023 | 14:54

Sehr geehrte Fragestellerin,

genau genommen müssten Sie die Wohnung dann auf Aufforderung hin räumen. Allerdings geben Sie in der Kündigung gegenüber der Vermieterin ohnehin an, dass Sie ab dem 13.05 die Wohnung vollständig räumen und bis dahin die Miete zahlen werden. Die Vermieterin hat daher kein Interesse und auch rechtlich keinen Anlass zu einer Räumungsklage. Der Zeitraum ist dafür viel zu kurz und die Miete wird bis zum Auszug ohnehin bezahlt, sodass ihr auch kein finanzieller Schaden entsteht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 4. Mai 2023 | 07:03

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Meine Frage wurde kurz und knapp, aber völlig ausreichend und verständlich beantwortet ! Vielen Dank !!!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 4. Mai 2023
4,8/5,0

Meine Frage wurde kurz und knapp, aber völlig ausreichend und verständlich beantwortet ! Vielen Dank !!!


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