Für die außerbilanzielle Korrektur bei Veräußerungsgewinnen aus Aktienfonds durch eine GmbH tragen Sie in Zeile 219 der Anlage GK grundsätzlich den Bruttoveräußerungserlös ein, also den gesamten Verkaufserlös ohne Abzug des Buchwerts oder der Anschaffungskosten und ohne Verrechnung von Veräußerungskosten. Diese Praxis entspricht der steuerlichen Systematik, weil der Gesetzgeber verlangt, dass sämtliche Erträge aus Investmentfonds in voller Höhe angegeben werden und die abzugsfähigen Aufwendungen oder Minderungen des Betriebsvermögens gesondert in Zeile 220 berücksichtigt werden. In Zeile 220 sind sämtliche in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Erträgen stehenden Aufwendungen einzutragen. Hierzu zählen der Buchwert des Fondsanteils (also die Anschaffungskosten) sowie sämtliche mit dem Verkauf direkt verbundenen Kosten wie Bankgebühren, Maklercourtage oder andere Veräußerungskosten. Auch Teilwertabschreibungen oder weitere Wertminderungen, die sich auf den Fonds beziehen und bisher noch nicht erfasst wurden, sind hier zu erfassen.
Der Hintergrund dieser Vorgehensweise ist, dass das Körperschaftsteuerrecht im Zusammenspiel mit dem Investmentsteuergesetz explizit eine Bruttobetrachtung vorsieht, bei der zunächst der volle Zufluss der Erlöse gemeldet wird und anschließend alle abzugsfähigen Betriebsausgaben sowie Buchwertminderungen separat abgezogen werden.
Erst aus dieser Differenz ergibt sich der tatsächlich steuerlich zu berücksichtigende Gewinn beziehungsweise Verlust aus dem Geschäft, der dann wiederum der 80-prozentigen Steuerfreistellung unterliegt.
Wird bereits in Zeile 219 der Gewinn statt des Bruttoerlöses gemeldet, entsteht eine falsche Bemessungsgrundlage und eine fehlerhafte Berechnung der steuerfreien Beträge, was zu Nachfragen oder Beanstandungen durch das Finanzamt führen kann. Die von Ihnen beschriebene Unsicherheit rührt daher, dass sich der Buchwert zwar handelsrechtlich bereits in der GuV niederschlägt, steuerlich aber im Rahmen der Investmentfonds-Besteuerung ausdrücklich außerbilanziell in Zeile 220 zu berücksichtigen ist. Die Finanzverwaltung und die aktuelle Kommentarliteratur bestätigen dieses Vorgehen, auch im Hinblick auf die Erläuterungen in der Anlage GK und die aktuellen FAQ des BMF zur Investmentfondsbesteuerung. Tragen Sie also stets den Bruttoerlös in Zeile 219 ein und in Zeile 220 sämtliche relevanten Ausgaben, einschließlich Buchwert und Veräußerungskosten.
Nur so erreichen Sie eine zutreffende und nachvollziehbare Besteuerung nach aktueller Gesetzeslage und vermeiden eine doppelte Berücksichtigung der Anschaffungskosten.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
Zehdenicker Str. 16
10119 Berlin
Tel: 030/37003161
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
E-Mail: