Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Zunächst wäre genau zu prüfen, in welchem Stadium der Auseinandersetzung Sie sich befinden. Sofern eine Kündigung bereits ausgesprochen wurde, müsste geklärt werden, ob laut Satzung ein schiedsgerichtliches Verfahren zu führen wäre, oder ob die ordentlichen Gerichte zu bemühen sind. Sodann wäre zu prüfen, ob der Ausschluss formell und materiell rechtmäßig gewesen ist. Zu beachten wären u.a. die Möglichkeit einer Anhörung vor Ausschluss sowie das Vorliegen von Ausschlussgründen. Diese müssten im Einzelfall beurteilt werden. Ergibt eine Vorabprüfung, dass eine Kündigung rechtlich nicht haltbar sein könnte, so kann eine entsprechende Feststellungsklage eingereicht werden. Sofern Sie sie stets nachweislich (!) satzungs- und gesetzeskonform verhalten, ist ein Ausschluss selbst bei Einhaltung der formellen Erfordernissen rechtswidrig. Ist ein Ausschluss noch nicht erfolgt, so müsste anhand des jeweiligen Einzelfalles geprüft werden, ob weitere Schritte einzuleiten sind. In Betracht kommen möglicherweise Unterlassungsansprüche etc.
Allerdings müssen Sie damit rechnen, die Kosten für ein Verfahren ggf. selber tragen zu müssen. Die Rechtsschutzversicherungen übernehmen solche Auseinandersetzungen nicht. Es sollten die Erfolgsaussichten einer Klage daher vorher genau abgewogen werden. Gewinnen Sie in Klageverfahren, so muss der Verein die Kosten tragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch gerne für eine Interessenvertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Diese Antwort ist vom 14.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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