Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Prinzipiell müssen Sie dem FA gegenüber die genaue Höhe der Flugkosten nachweisen. Dies hat grds. über einen Beleg zu geschehen.
Bitten Sie daher die Fluggesellschaft, Ihnen eine Kopie des Flugtickets zuzusenden. So kulant sollte die Gesellschaft sein. Eine Verpflichtung dazu besteht meiner Ansicht nach nicht, da die Gesellschaft Ihnen bereits ein Ticket ausgehändigt hatte und die Reise abgewickelt worden ist.
Sollte man Ihnen keine Kopie des Tickets ausstellen, so können Sie versuchen, andere „Beweismittel“ heranzuschaffen, so z.B. ein Kontoauszug, auf dem der abgebuchte Betrag vermerkt ist. (Ich gehe einfach mal davon aus, dass Sie die Reise nicht bar bezahlt haben.) Denn für das Ermittlungsverfahren der Abgabenordnung gilt der Grundsatz des Freibeweises, was bedeutet, dass die Finanzbehörden nicht auf die gesetzlichen Beweismittel beschränkt sind, sondern sich der Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halten.
Sollte kein Beleg durch die Fluggesellschaft ausgestellt werden, so würde ich Ihnen im Fall der Beibringung alternativer „Beweise“ raten, sich zuvor mit dem FA telefonisch „abzustimmen“, was das Einreichen von Kontoauszügen und dergleichen angeht. Dies beugt Missverständnissen vor und macht zudem bei den Finanzbehörden „einen guten Eindruck“.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
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