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Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter (HGB § 15/1/2)

27. Dezember 2006 18:34 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich habe zum 1.1.2007 eine Limited & Co. KG gegründet. Zur Zeit habe ich eine Einzelfirma angemeldet und arbeite als freier Handelsvertreter für eine Firma. Laut Handelsgesetzbuch § 15/1/2 steht mir auch ein Ausgleich zu wenn ich krank oder wegen meines Alters meine Tätigkeit nicht mir fortsetzen kann.

Gilt diese Regelung auch wenn ich der Geschäftsführer der Limited bin? Da ich ja einen neuen Vertrag bzw. eine Ergänzung benötige, daß ab 1.1.07 die Limited & Co. KG jetzt tätig wird.
(zur Info die Limited ist der Komplementär der KG und somit allein geschäftsfähig)

Kann ich meinen bestehenden Handelsvertretervertrag so ergänzen, daß es keinen Nachteil für mich hat?

28. Dezember 2006 | 11:02

Antwort

von


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55128 Mainz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist in § 89b HGB geregelt. Danach steht dem HV nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen ein angemessener Ausgleich zu. Nach § 89 b III Nr. 1 HGB steht dem HV dieser Ausgleich grundsätzlich aber dann nicht zu, wenn er selbst das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass dem HV eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann. Ich gehe davon aus, dass Sie diese Regelung meinen, da mir ein Ausgleichsanspruch über § 15/1/2 HGB nicht bekannt ist.

Ein Handelsvertreter kann auch eine Firma sein. Vorliegend würde ein Austausch des Vertragspartners vorliegen, wenn Sie die HV-Tätigkeit anstatt über die bisherige Einzelfirma nun über die Limited oder die KG abwickeln wollen bzw. das Geschäft dort einbringen wollen; der Vertrag wäre entsprechend anzupassen bzw. zu ergänzen.

Der gesetzliche Ausgleichsanspruch ist dabei zwingendes Recht, § 89 b IV 1 HGB . Er kann daher nicht im Voraus ausgeschlossen werden. Ein Verzicht oder vom Gesetz abweichende Regelungen sind jedoch im Nachhinein oder ggf. gleichzeitig mit einvernehmlicher Vertragsaufhebung zulässig.

Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen. Sollten Sie dies wünschen, stehe ich Ihnen auch gerne weiter zur Verfügung.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 29. Dezember 2006 | 09:14

Da meine Limited & Co. KG ja nicht krank oder alt werden kann, würde dann der Ausgleichsanspruch bei Krankheit oder Überalterung trotzdem gelten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Dezember 2006 | 11:11

Die Ausschlussgründe des § 89 b III HGB beruhen auf Billigkeitserwägungen, d.h. sobald der Handelsvertreter die Vertragsbeendigung zu „verschulden“ hat, soll ihm auch kein Ausgleichsanspruch zustehen. Daher regelt § 89 b III Nr. 1 HGB wiederum Ausnahmen, bei denen der Ausgleichsanspruch dem HV trotz Eigenkündigung trotzdem zusteht – Unzumutbarkeit wegen Alter oder Krankheit. Ob dieses auch für die angestellten Personen bei HV Gesellschaften gilt, ist umstritten. So wird dies teilweise für HV-Personengesellschaften bejaht, bei HV-GmbH z.B. jedoch verneint.

Sollte ab 01.01.2007 nun nach Ihrem Wunsch die Limited oder die KG Handelsvertreter sein, sollten Sie zu Ihrer Absicherung unbedingt eine entsprechende ausdrückliche Regelung im Vertrag aufnehmen, die die rechtlichen Vertragsverhältnisse zwischen Unternehmer und HV-Gesellschaft klarstellt, sowie Regelungen zu möglichen Beendigungsgründen enthält und insb. welche davon den Ausgleichsanspruch nicht entfallen lassen.

Bedenken Sie dabei jeweils, dass Vertragspartner, d.h. HV, sodann nur die Ltd. bzw. KG ist, somit grundsätzlich Gesellschafterwechsel oder Angestelltenwechsel innerhalb der Gesellschaft für das Vertragsverhältnis unbeachtlich sind, es sei denn, dies ist vertraglich anderweitig geregelt.

Mit freundlichen Grüßen

Martin P. Freisler
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