Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Sie haben das schon richtig eingeschätzt:
Nur die betroffenen Eigentümer müssen hier zustimmen – im Einzelnen:
Das regelt § 22 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz:
"(3)
Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.
(4)
Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden."
Letzteres liegt hier aber wahrscheinlich nicht vor, da dieses als Bezugspunkt dabei die Anlage als Ganze hat und hier das Nebenhaus betrifft.
§ 20 Abs. 3 regelt inhaltlich zwei unterschiedliche Ansprüche auf Gestattung einer baulichen Veränderung. Geht die bauliche Maßnahme über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, gewährt die Vorschrift dennoch einen Anspruch auf Vornahme, wenn alle beeinträchtigen Wohnungseigentümer ihr diesbezügliches Einverständnis erklären. Dies bedeutet zugleich, dass ein Anspruch auch dann besteht, wenn kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird.
Letztlich können Sie schließlich damit argumentieren, dass das seitens des Architekten, seitens des Bauamtes, bezüglich der Statik der Kosten etc. geklärt werden kann.
2.
Zu Ihrer weiteren Frage (Falls wir Zustimmung erhalten, müssen die Miteigentümeranteile neu berechnet und notariell beglaubigt werden oder gibt es in dem Fall eine andere kostengünstigere Lösung?)
Ja, das müsste genauso laufen da gibt es keine kostengünstige Möglichkeit zu meinem Bedauern.
Das wird aber auf Antrag die Hausverwaltung entsprechend initiieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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