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Ausbau der Dachgeschosswohnung

26. August 2021 14:01 |
Preis: 60,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich benötige Ihre rechtliche Unterstützung bzgl. Ausbau des Dachgeschosses. Kurze Beschreibung meiner Wohnung: wir haben Haupthaus mit den meisten Wohnungen und Nebenhaus im Hinterhof mit einer Wohnung unter uns und einer Wohnung neben uns. Dieses Nebenhaus hat Flachdach, welches schnellstmöglich saniert werden muss, da in unsere Wohnung das Wasser rein tropft. Die Gesamtfläche des Daches beträgt ca. 120 m2. Die Kosten für Sanierung würden mindestens 80000 € betragen und wir können nicht 5-10 Jahre warten, bis dieses Geld eingesammelt wird. Deswegen haben wir überlegt die 2. Etage auszubauen. Da unser guter Freund Architekt ist und gleichzeitig eine Baufirma hat, wäre es sehr kostengünstig. Wir haben der Hausverwaltung vorgeschlagen ca. 50000 € aus dem gemeinsamen Budget anstatt 80000 € zu nehmen mit der Bitte uns die Zustimmung für Bau zu erteilen. Die restliche Summe werden wir selbstverständlich selbst in den Bau investieren. Dadurch spart aber die Gemeinschaft das Geld. Nun kommt die Frage bzgl. Eigentümerzustimmung. Brauchen wir 100 % der Stimmen aller Eigentümer oder nur der einfachen Mehrheit? Im Prinzip werden durch den Ausbau andere Eigentümer gar nicht betroffen sein, da sie im Nebenhaus deren Wohnungen haben. Wie gesagt, in unserem Haus unter diesem Dach befinden sich nur 3 Wohnungen und es ist für uns klar, dass wir von diesen Nachbarn Zustimmung benötigt, da sie direkt betroffen sind. Wir persönlich sehen da nur die Vorteile für alle, machen aber nur sehr viele Sorgen wg. der Zustimmung von Wohngemeinschaft. Sogar die Zustimmung vom Statiker und Bauamt wäre kein großes Problem, dort haben wir schon alles geklärt…

Falls wir Zustimmung erhalten, müssen die Miteigentümeranteile neuberechnet und notariell beglaubigt werden oder gibt es in dem Fall eine andere kostengünstigere Lösung? Über den gesamten Prozess bin ich noch nicht gut informiert.

Für Ihre schnelle Rückmeldung bedanke ich mich bei Ihnen im Voraus.



Mit freundlichen Grüßen

Viktoria

26. August 2021 | 14:40

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Sie haben das schon richtig eingeschätzt:
Nur die betroffenen Eigentümer müssen hier zustimmen – im Einzelnen:

Das regelt § 22 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz:

"(3)
Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

(4)
Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden."

Letzteres liegt hier aber wahrscheinlich nicht vor, da dieses als Bezugspunkt dabei die Anlage als Ganze hat und hier das Nebenhaus betrifft.

§ 20 Abs. 3 regelt inhaltlich zwei unterschiedliche Ansprüche auf Gestattung einer baulichen Veränderung. Geht die bauliche Maßnahme über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, gewährt die Vorschrift dennoch einen Anspruch auf Vornahme, wenn alle beeinträchtigen Wohnungseigentümer ihr diesbezügliches Einverständnis erklären. Dies bedeutet zugleich, dass ein Anspruch auch dann besteht, wenn kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird.

Letztlich können Sie schließlich damit argumentieren, dass das seitens des Architekten, seitens des Bauamtes, bezüglich der Statik der Kosten etc. geklärt werden kann.

2.
Zu Ihrer weiteren Frage (Falls wir Zustimmung erhalten, müssen die Miteigentümeranteile neu berechnet und notariell beglaubigt werden oder gibt es in dem Fall eine andere kostengünstigere Lösung?)

Ja, das müsste genauso laufen da gibt es keine kostengünstige Möglichkeit zu meinem Bedauern.
Das wird aber auf Antrag die Hausverwaltung entsprechend initiieren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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