Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre neue Frage wurde wohl von einem Kollegen wieder frei gegeben, so dass ich die Gelegenheit habe, ergänzend Stellung zu beziehen.
Leider haben Sie in Ihrer Ausgangsfrage eben nicht alle Informationen angegeben, was es dem antwortenden Anwalt etwas schwer macht, umfassend Stellung zu beziehen.
Ihre Frage "Was soll das für eine Versicherung sein?" ist etwas unspezifisch und offen gehalten, so dass ich Ihnen die Bedeutung der Versicherungsbedingungen vor Augen führen möchte.
Bei den Versicherungsbedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Wurde bei Vertragsschluss nicht explizit darauf hingewiesen, werden diese gem. § 305 BGB
nicht Vertragsbestandteil.
Es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen des VVG und somit der Anspruch aus § 192 VVG
auf Versicherungsleistungen.
Wenn Sie nunmehr vortragen, der Versicherer halte sie für versicherungsunfähig, ist das ein weiterer Punkt, der geprüft werden müsste, ob nicht der Vertreter aus Provisionsinteresse die Befragung Ihrer Person nicht ordnungsgemß durchgeführt hat. Dies spricht wiederum für meine obige Annahme, dass primär der Vermittler auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen ist.
Auch bei Änderungsverträgen muss auf diese Bedingungen Bezug genommen werden.
Allerdings gelten, wie bereits mitgeteilt dann die allgemeinen Bestimmungen und hier § 28 Abs. 4 VVG
wonach der Versicherer bei einer Obliegenheutsverletzung von der Leistung frei werden kann.
Auch müssen Sie nicht umfasend über der Regelungen des VVG bei Vertragsschluss hingewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes zum Fall Cassi de Dijon wurde der Verbraucher, der Sie ja sind, als informiert und informierbar, angesehen mit der Folge, dass der Verbraucher durchaus selbst sich Informationen zu beschaffen in der Lage ist.
Wenn Sie beispielsweise in eine Bäckerein gehen, muss die Bäckereifachverkäuferin auch nicht ungefragt über sämtliche Inhaltsstoffe der Backwaren aufklären.
Die Aufklärung über die Tarifinhalte und Bedingungen hätte dem Vermittler oblegen.
Als Ergbenis können Sie den Versicherer nicht auf Leistung verklagen, sondern den Vermitlter und den Versicherer auf Schadensersatz.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Hallo,
o.k. nehmen wir an es läge eine Obliegenheitsverletzung vor.
Eine Obliegenheitsverletzung kann aber nur vorliegen, wenn mir diese Obliegenheiten auch bekannt sind. Wenn ich die Bedingungnen nicht bekommen habe kann ich nichts von diesen wissen. Auch wenn ich mich selbst hätte erkundigen müssen, was ich bezweifle und dann die Bestimmungen nach § 28 Abs. 4 VVG
gelten sollen.
4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Auch diese Mitteilung in Textform ist ja überhaupt nicht gekommen, fragt sich allerdings wie da die Frist sein soll.
Das also REchtsfolgen drohen wurde also auch nicht mitgeteilt.
Zudemn Auskunfst- und Auklärung im Verischeurngsfall ja was anderes ist als die Zeitgerechte MEldung des Schadens innerhalb einer festgelegten Zeit.
Wie gesagt, mir waren die Vertragsbedingungnen nicht bekannt, wonach also die Bedinungne nach §192 VVG
gelten sollen. Ich bin nicht sicher, ob es hier Plichten und Obiegenheiten festgelegt sind.
Was denken Sie?
Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sind mir mit Ihrer Nachfrage zuvorgekommen. Ich habe noch etwas recherchiert und wollte Ihnen dies im Rahmen einer Ergänzung nachreichen.
Das Oberlandesgericht Koblenz sagt, dass die erforderliche Einbeziehung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Versicherungsvertrag auch konkludent erfolgen kann. Das bedeutet durch schlüssiges Handeln. Hierin sieht das Gericht nämlich die Zusendung des Versicherungsscheines, sowie des Versicherungsnachtragscheines durch den Versicherer als ausreichend an.
Hierin sind auch die entsprechenden Belehrung und Widerspruchsrechte enthalten.(OLG Koblenz Urteil vom 24.01.2003 10 U 1319/01
).
Spätestens bei einem Nachtrag sind Ihnen weitere Vertragsbedingungen übersandt worden, die sodann, wenn Sie diesen nicht versprechen, Vertragsbestandteil geworden sind.
So kommt es auf etwaige Obliegenheitsverletzungen nicht mehr an.
Dies hat sodann zufolge, dass die Vertragsbestimmungen auf jeden Fall Vertragsbestandteil geworden sind, so dass sich der Versicherer zurecht auf einen Leistungsausschluss wird berufen können.
Ihnen bleibt leider nur noch der Weg, den Vermittler im Wege des Regresses in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Ergänzung weiter geholfen haben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt