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Auklärung und Offenlegungspflicht bei Vertragsabschluss bei PKV Teil2

14. Oktober 2012 13:22 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Hallo,

ich habe folgende Frage:

Im Jahre 2009 wurde bei mir eine PKV abgeschlossen. Nach Versicherungsfall wollte mir man natürlich nichts zahlen und berief sich auf zahlreiche Verischeurngsbedingungen, die mir aber vollkommen unbekannt waren.
Im Beratungsprotokoll steht geschireben:

Folgende Unterlagen, die Bestandteile des Versicherungsvertrages sind, habe ich vbor Unterzeichnung erhalten:

Produktinfoblatt
Infoheft Krankenvollversicherung
Infoheft Krankenzusatzversicherung
inklusive Verbraucherinformationen
Infobaltt BAFIN
Merkblatt DAtenverarbeitung

All dies Informationen habe ich jedoch überhaupt nciht erhalten, es wurde auch darüber garnicht gesprochen. Eine Unterschrift in diesem FEld fehlt ja auich im Beratungsprotokoll, so das ich diese Infos nachweisbar nicht erhalten habe.

Nun beruft sich aber die Verishcerung gerade auf all diese Kaluseln und Vertragsbestandteile:

Auf WIKIPEDIA las ich nun folgendes:

Neufassung ab 1. Januar 2008 VVG
Offenlegungspflicht: Dem Kunden müssen alle Vertragsbestimmungen vor Abgabe seiner Willenserklärung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages bekannt sein. Damit entfällt die von fast allen Versicherern praktizierte Vorgehensweise, nach dem der Versicherungsnehmer erst mit der Annahme des Antrages des Versicherungsnehmers durch den Versicherer die Vertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit erhält. Auch alle im Beitrag enthaltenen Zuschläge für Kosten (zum Beispiel Abschluss- oder Verwaltungskosten) sind offen zu legen (§ 7).

Informationspflicht: Versicherer oder ihre Vermittler müssen Kunden künftig vor Abschluss einer Versicherung umfassend beraten (§ 6, § 60 bis § 62). Geschieht dies nicht umfassend oder unrichtig, hat der Kunde einen Schadensersatzanspruch (§ 63). Das Beratungsgespräch muss dokumentiert werden, damit eventuelle Beratungsfehler leichter nachzuweisen sind.



Es wurde bei mir ja gerade auch nicht offen gelegt und informiert erst recht nicht.

Darf mir die Verishceung einfach die Leistung verweigern, von der ich annah, dass ich diese nun verischert hatte? Das kann doch nicht sein, das man mir hinterher erklärt es gäbe auch VErtragsklauseln.
Diese habe ich jedoch wie aus dem Beratungsprotokoll eindeutig hervorgeht nicht erhalten.
Kannn ich dagegen klagen? Gibt es vergleichbare Fälle oder gar schon Urteile?

Darf ich meine Forderungen nun so geltend machen wie ich den Vertag verstehe?
Oder darf die Versicherung alles osauslegen wie Sie es will?
Eine solche Versicherung wollte ich dann ja garnicht.

Gruß
INFLAMES

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.

Leider geben Sie den Grund für die Leistungsverweigerung nicht an. Daher werde ich Ihnen eine allgemeine Stellungnahme zum Recht der Leistungsverweigerung zukommen lassen.

Zu unterscheiden ist zum einen das Recht des Versicherets, eine Leistung zu verweigern einerseits und andererseits, ob Ihnen ein Schadensersatzanspruch nach § 63 VVG gegen den Vermittler zusteht.

1. Leisungsverweigerungsrecht des Versicherers

Der Versicherer kann sich auf einen Leistungsausschluss berufen, wenn gewisse Leistungen nicht in dem Tarif und damit auf den für den Tarif geltenden Bedinungen ausgeschlossen sind.

Der Versicherer kann die Leistung dann, wenn sie nicht in dem Tarif enthalten ist, verweigern.

Beispielsweise wenn Sie eine Implantatversorgung für einen verlorenen Zahn wünschen, der Tarif aber eine solche Versorgung nicht vorsieht, kann der Versicherer die Leistung verweigern.

Auch hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen zu lesen hat.


2. Schadensersatz wegen Verstoß gg. §§ 60 ff. VVG

Der zum Ersatz verpflichtende Umstand ist „die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61". Voraussetzung ist also die Nicht- oder Schlechterfüllung von Mitteilungs- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem geplanten Abschluss eines Versicherungsvertrages(Reiff in MüKo VVG, § 63, Rn.9)

Fraglich ist, ob die Nicht- oder Schlechterfüllung der Übermittlungspflichten des § 62 ebenfalls erfasst sind. Die Verletzung dieser Pflichten wird zwar eher selten zu einem ersatzfähigen Schaden führen. Entsprechende Sachverhalte sind aber denkbar. So könnte ein Versicherungsnehmer vortragen, den Hinweis auf eine für ihn wichtige Deckungslücke im Gespräch nicht richtig wahrgenommen zu haben. Hätte man ihm wie geschuldet die zusammenfassende Dokumentation übermittelt, so wäre ihm die Deckungslücke nochmals vor Augen geführt worden und er hätte dann für deren Schließung Sorge getragen (Reiff, a.a.O, Rn.10).

Die Schadensersatzpflicht aus § 63 erfasst auch die Verletzung der Mitteilungspflichten. Für § 61, also die Nicht- oder Zuspätübermittlung der Dokumentation der Beratung, folgt dies schon aus dem Wortlaut der Vorschriften.

Daher hätten Sie bei der Leitungsverweigerung einen Schadensersatzanspruch aufgrund der Pflichtverletzung gegen den Versicherungsvermittler.

Wenn Sie, was ich nicht weiß, da von Ihnen nicht vorgetragen, der Vermittler nicht nach Ihren Bedürfnissen gefragt hat, so hat er auch nicht den passenden Tarif für Sie ausgewählt und hier ebenso eine Pflichtverletzung begangen, die zum Schandesersatzanspruch führt. Dies sieht auch die Rechtsprechung so (OLG Karlsruhe: Urteil vom 15.09.2011 - 12 U 56/11 ).

Das OLG Saarbrücken stellte fest, dass der Vermittler nachweislich eine Dokumentation durchzuführen habe, er sich ansonsten schandensersatzpflichtig macht 8OLG Saarbrücken: Urteil vom 27.01.2010 - 5 U 337/09 - 82, 5 U 337/09 ).

Im Endergebnis betreffen die §§ 60 ff VVG nur die Domunentationspflicht, nicht jedoch die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages.

Die Versicherungsbedingungen sind oftmals auch Gegenstand des Antrages. Zudem erhalten Sie vom Versicherer die Bedingungen mit der Police übersandt, so dass diese spätestens dann Vertragsbestandteil geworden sind.

Eine Vorgehen gegen den Versicherer halte ich dafür nicht für erfolgversprechend, gegen den Vermittler dahingegen schon.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.

Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht

Hallo,

es geht um den Krankentagegeldtarif.
Dieser wurde im Jahre 2009 mit Krankenvollkostenversicherung
abgeschlossen.
Ich habe keinerlei Vertragsbedingungen erhalten! Ist im Beratungsprotokoll ja auch gerade nicht festgehalten.
Im Jahr 2010 wurde ich krank, die Versicherung trägt vor Sie habe viel zu Spät davon Kentniss erlangt, ebenso sei ich nach deren Vertragsbedinungen nicht mehr vericherungsfähig und zahlte darauhin die Beiträge zum KTG zurück.
Wie gesagt, es wurde ein KTG versichert, wurde dann krank.
Schutz bestand nach meiner Auffassung. jedoch wusste ich nichts von deren Vertragsbedingungen und zum beispiel Obliegenheiten.
Der Verischerungsmann vertritt eine Generalagentur der Verischerung, deshalb nun auch nicht klar ob die Verischurung vielleicht haftet oder ob der Verischerungsvetreter haften muss/soll oder kann.

Gruß

Sehr geehrter Ratsuchender,

in der Tat gibt es bei der Krankentagegeldversicherung eine Obliegenheit. Nach § 9 MB KK kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Versicherungsfall nicht binnen 10 Tage angezeigt wird.

Primär haftet hier der Versicherungsvermittler.

Der Vertrag als solcher ist ja zustande gekommen. Wenn die Vertragsbedingen nicht Bestandteil des Vertrages geworden sind, was Sie durchaus einwenden können, dann gilt der Vertrag mit den gesetzlichen Bestimmungen. Die MB KK sind allerings Musterbedingungen, die aber so oder in ähnlicher Form in den Vertragsunterlagen zu finden sind. Schauen Sie bitte einmal in das Antragsformular. Dort müssten auf der Rückseite die Versicherungsbedingungen zu finden sein.

Wenn man einen Versicgerungsvertreter vor sich hat, bietet es sich an, den Versicherer gleich mit zu verklagen, da die Gesellschaft sich das schuldhafte Handeln des Vertreters zurechnen lassen muss.

Ich hoffe, IHnen die Nachfrage verständlich beantwortet haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt

Hallo,

ja richtig. Der Vertrag ist zustande gekommen mit dem versprochenen Schutz KTG, dafür wurden ja auch Beiträge gezahlt.Auf dem Antragsformular gibt es keinen Hinweis auf VErischerungsbedingungen. Das Feld das ich das PRoduktinofbaltt etc. erhalten habe wurde von mir auch nicht unterschrieben, was ja auch richtig ist, ich habe ja keinerlei Dokumente dazu erhalten.
Nun stellt sich die Frage, welche Bedinugen sollen dann gelten?
Muss ich allgemeine gesetliche Bestimmungen kennen?
Ist es nicht die Pflicht des VErmittlers mich auf spezielle Themen hinzuweisen?
Gerade im Bezug auf Verischeurngsfähigkeit und Obliegenheiten?

Im weiteren Verlauf wurden auch noch einige Tarifwechsel durchgeführt. Auch hierzu gab es keinerlei Info auf Vertragsregelwerk und Klauseln.
Erst nach ausdrücklicher mehrmaliger Anfrage meines Rewchtsanwalts wurden endlich die Vertragsbedinungen übersandt.
Man fügte noch hinzu mein REchtsanwalt soll mich über neue Tarife informieren und aufklären. Die Verischeurng wollte dies nicht.
Ausserdem fügte man noch hinzu, dass man einen Nachweis über eine bestehende Krankheit nicht sehen will. MAn berief sich daruaf, dass ich eh nicht versicherungsfähig sei.

Was soll das für eine Versciherung sein?

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre neue Frage wurde wohl von einem Kollegen wieder frei gegeben, so dass ich die Gelegenheit habe, ergänzend Stellung zu beziehen.

Leider haben Sie in Ihrer Ausgangsfrage eben nicht alle Informationen angegeben, was es dem antwortenden Anwalt etwas schwer macht, umfassend Stellung zu beziehen.

Ihre Frage "Was soll das für eine Versicherung sein?" ist etwas unspezifisch und offen gehalten, so dass ich Ihnen die Bedeutung der Versicherungsbedingungen vor Augen führen möchte.

Bei den Versicherungsbedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Wurde bei Vertragsschluss nicht explizit darauf hingewiesen, werden diese gem. § 305 BGB nicht Vertragsbestandteil.

Es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen des VVG und somit der Anspruch aus § 192 VVG auf Versicherungsleistungen.

Wenn Sie nunmehr vortragen, der Versicherer halte sie für versicherungsunfähig, ist das ein weiterer Punkt, der geprüft werden müsste, ob nicht der Vertreter aus Provisionsinteresse die Befragung Ihrer Person nicht ordnungsgemß durchgeführt hat. Dies spricht wiederum für meine obige Annahme, dass primär der Vermittler auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen ist.

Auch bei Änderungsverträgen muss auf diese Bedingungen Bezug genommen werden.

Allerdings gelten, wie bereits mitgeteilt dann die allgemeinen Bestimmungen und hier § 28 Abs. 4 VVG wonach der Versicherer bei einer Obliegenheutsverletzung von der Leistung frei werden kann.

Auch müssen Sie nicht umfasend über der Regelungen des VVG bei Vertragsschluss hingewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes zum Fall Cassi de Dijon wurde der Verbraucher, der Sie ja sind, als informiert und informierbar, angesehen mit der Folge, dass der Verbraucher durchaus selbst sich Informationen zu beschaffen in der Lage ist.

Wenn Sie beispielsweise in eine Bäckerein gehen, muss die Bäckereifachverkäuferin auch nicht ungefragt über sämtliche Inhaltsstoffe der Backwaren aufklären.

Die Aufklärung über die Tarifinhalte und Bedingungen hätte dem Vermittler oblegen.

Als Ergbenis können Sie den Versicherer nicht auf Leistung verklagen, sondern den Vermitlter und den Versicherer auf Schadensersatz.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 16. Oktober 2012 | 07:17

Hallo,

o.k. nehmen wir an es läge eine Obliegenheitsverletzung vor.
Eine Obliegenheitsverletzung kann aber nur vorliegen, wenn mir diese Obliegenheiten auch bekannt sind. Wenn ich die Bedingungnen nicht bekommen habe kann ich nichts von diesen wissen. Auch wenn ich mich selbst hätte erkundigen müssen, was ich bezweifle und dann die Bestimmungen nach § 28 Abs. 4 VVG gelten sollen.

4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.


Auch diese Mitteilung in Textform ist ja überhaupt nicht gekommen, fragt sich allerdings wie da die Frist sein soll.
Das also REchtsfolgen drohen wurde also auch nicht mitgeteilt.
Zudemn Auskunfst- und Auklärung im Verischeurngsfall ja was anderes ist als die Zeitgerechte MEldung des Schadens innerhalb einer festgelegten Zeit.

Wie gesagt, mir waren die Vertragsbedingungnen nicht bekannt, wonach also die Bedinungne nach §192 VVG gelten sollen. Ich bin nicht sicher, ob es hier Plichten und Obiegenheiten festgelegt sind.

Was denken Sie?

Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Oktober 2012 | 10:36

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie sind mir mit Ihrer Nachfrage zuvorgekommen. Ich habe noch etwas recherchiert und wollte Ihnen dies im Rahmen einer Ergänzung nachreichen.

Das Oberlandesgericht Koblenz sagt, dass die erforderliche Einbeziehung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Versicherungsvertrag auch konkludent erfolgen kann. Das bedeutet durch schlüssiges Handeln. Hierin sieht das Gericht nämlich die Zusendung des Versicherungsscheines, sowie des Versicherungsnachtragscheines durch den Versicherer als ausreichend an.

Hierin sind auch die entsprechenden Belehrung und Widerspruchsrechte enthalten.(OLG Koblenz Urteil vom 24.01.2003 10 U 1319/01 ).

Spätestens bei einem Nachtrag sind Ihnen weitere Vertragsbedingungen übersandt worden, die sodann, wenn Sie diesen nicht versprechen, Vertragsbestandteil geworden sind.

So kommt es auf etwaige Obliegenheitsverletzungen nicht mehr an.

Dies hat sodann zufolge, dass die Vertragsbestimmungen auf jeden Fall Vertragsbestandteil geworden sind, so dass sich der Versicherer zurecht auf einen Leistungsausschluss wird berufen können.

Ihnen bleibt leider nur noch der Weg, den Vermittler im Wege des Regresses in Anspruch zu nehmen.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Ergänzung weiter geholfen haben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt

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