Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Ansprechpartner ist der Vermieter. Er ist gemäß § 535 BGB
verpflichtet, Ihnen die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Übermäßig störende Lärmbeeinträchtigungen müssen Sie dabei als Mieter grundsätzlich nicht hinnehmen. Gemäß der DIN-Norm 4109 und die VDI-Richtlinie 2566 dürfen Fahrstühle in Wohnräumen aktuell keinen höheren Schallpegel als 30 dB hervorrufen. Bei Altbauten kommt es darauf an, dass die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen Schallschutzvorschriften der DIN 4109 eingehalten wurden.
Überschreitet der durch einen Aufzug verursachte Lärm in Wohngebäuden die Normwerte um mehr als 10 dB, nimmt die Rechtsprechung einer erheblichen Mangel der Mietsache an, der eine Mietminderung rechtfertigt (AG Wiesbaden, Urteil vom 19.1.2006, 93 C 2004/05
). Sind die Bremsgeräusche des Aufzugs in der Wohnung eines Mieters deutlich wahrnehmbar, kann dies eine Mietminderung von 10 % rechtfertigen (LG Berlin, Urteil vom 11.11.2010, 67 S 241/08
).
Wichtig ist, dass Sie die Lärmbelästigung über einen gewissen Zeitraum schriftlich dokumentieren, also wann und wie oft er genutzt wird und welcher Lärmpegel dabei entsteht. Legen Sie dem Vermieter dieses Protokoll vor und verlangen Sie Abhilfe in Form von Schallschutzmaßnahmen. Verweigert der Vermieter dies, sollten Sie einen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort einschalten. Dieser kann dann prüfen, inwieweit eine Mietminderung gerechtfertigt ist und ein Anspruch auf Schallschutz rechtlich durchsetzbar ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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