Trennungsbedingt planten wir den Verkauf unseres Hauses, weil somit die fairste "Teilung" möglich und sinnvoll schien.
Die Maklerin riet uns zum Bieterverfahren, weil da "die optimalsten Gebote" und "überraschende Werte" zu erzielen seien. Für sie das schlicht ideale Mittel, um Immobilien zum "wahren Wert" zu verkaufen.
Nach erfolgter Einstellung ins Netz mit extra angefertigten 360° Aufnahmen gingen tatsächlich "überraschende" Gebote ein, die sämtlich unter den Baukosten lagen. Da die Immobilie sehr hochwertig ausgestattet ist und lediglich 8 Jahre alt, war auch das Höchstgebot schlicht inakzeptabel.
Daher entschloss ich mich, die Immobilie zu übernehmen und meine (Ex)Frau auszuzahlen.
Es gibt noch keine Forderung seitens der Maklerin. Meiner Ansicht nach ist es legitim, wenn sie die Aufwendungen für die Erstellung des Exposés sowie der Grundrisse und der 360° Aufnahmen in Rechnung stellt. Ich würde selbst einen Zeitaufwand akzeptieren für die Besichtigungen.
Ich befürchte jedoch, dass ihre Forderungen höher ausfallen, denn es geht um rund 15.000 Courtage, die bei Annahme des Höchstgebots fällig geworden wären.
Im Exposé wurde das Bieterverfahren deutlich erwähnt.
Nach meinem Verständnis besteht für uns keine Verpflichtung, das höchste Gebot anzunehmen.
Welche Forderungen darf ich als legitim betrachten?
Gibt es eine Schiedsstelle, die vermitteln würde, oder sollte ich besser sofort einen Anwalt mit der Sache beauftragen?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Im Bieterverfahren muss der Verkäufer das Höchstgebot tatsächlich nicht annehmen, da er insofern die volle Entscheidungsfreiheit hat.
Ob der Maklerin über die Vergütung ihres bloßen Aufwandes hinaus Schadenersatzansprüche etwa wegen entgangenen Gewinns im Sinne von § 252 BGB
zustehen, wird zunächst von den Regelungen des Maklervertrags abhängen und weiter von der Frage, ob Ihnen bezüglich der Ablehnung des Höchstgebotes ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Dies wäre etwa dann gegeben, wenn der Marktpreis geboten worden ist. Um dies abschließend beurteilen zu können, müssten sämtliche Wertangaben bekannt sein – den Marktpreis dürfte erst ein Sachverständiger im Prozess belastbar angeben können.
Es existieren zwar Schlichtungsstellen in der Immobilienbranche wie z.B. beim Immobilienverband Deutschland, doch muss die Maklerin in einem solchen Verband Mitglied sein, damit eine Schlichtung möglich ist. Allerdings haben Sie stets die Möglichkeit, mit dieser persönlich oder über anwaltliche Vertretung eine interessengerechte Lösung zu suchen. Zu letzterer rate ich Ihnen auch im Hinblick auf die Prüfung des oben angesprochenen Verschuldens.